Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Mitglieder des Provinziallandtages sind, den Sitzungen desselben mit berathender 
Stimme beiwohnen. 
Der Provinziallandtag kann jedoch beschließen, einzelne, die Mitglieder des 
Provinzialausschusses, den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen 
Beamten persönlich berührenden Gegenstände in deren Abwesenheit und in geheimer 
Sitzung zu verhandeln, sofern dieselben nicht Mitglieder des Provinziallandtages sind. 
III. Von der Aufsicht uͤber die Verwaltung der Angelegenheiten 
des Provinzialverbandes. 
g. 36. 
Die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzial- 
verbandes wird von dem Oberpräsidenten, in höherer Instanz von dem Minister 
des Innern geübt. 
Die Beschwerde an die höhere Instanz ist innerhalb zwei Wochen zulässig. 
S. 37. 
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in dieser Verordnung zuge- 
wiesenen Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Bestimmungen der 
Gesetze gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde. 
S. 38. 
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der 
Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsicht der Akten, insbesondere auch der 
Haushaltsetats und Jahresrechnungen zu verlangen und Geschäftsrevisionen, 
sowie in der Verbindung mit denselben Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu 
veranlassen. 
K. 39. 
Der Königliche Landtagskommissarius (§. 35 der Provinzialordnung vom 
27. März 1824), sowie die zu seiner Vertretung oder Unterstützung abgeordneten 
Staatsbeamten sind befugt, den Sitzungen des Provinziallandtages und der von 
ihm zur Vorbereitung seiner Beschlüsse gewählten Kommissionen beizuwohnen) die- 
selben müssen auf Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. 
Der Oberpräsident ist befugt, an den Berathungen des Provinzialaus- 
schusses und der Provinzialkommissionen entweder selbst oder durch einen zu seiner 
Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten theilzunehmen. 
S. 40. 
Beschlüsse des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses oder einer 
Provinzialkommission, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver- 
letzen, hat der Oberpräsident, entstehendenfalls auf Anweisung des Ministers 
des Innern, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu be- 
anstanden. 
Ges. Samml. 1889. (Nr. P359.) 37 
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