Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

W  40.  515

bis  3  daselbst  sich  ergebenden  Berechnung  zustimmt,  wobei  die  Nichterschienenen  oder  durch
Bevollmächtigung  nicht  Vertretenen  in  Gemäßheit  des  Art.  21  Abs.  1  als  zustimmend
mitzuzählen  sind.

Für  die  übrigen  Beschlüsse,  Anträge  und  Wahlhandlungen  genügt  einfache  Majorität
der  Erschienenen  beziehungsweise  der  nach  Art.  24  Abs.  4  und  Art.  32  Abs.  1  zur  Stimmabgabe
  Berufenen.  Hiebei  kommt  jedem  Miteigenthümer,  dann  im  Falle  eines  Rechtsstreites
jeder  Partei  eine  Stimme  zu,  soferne  diese  Personen  nicht  ohnehin  stimmberechtigt  sind.

Art.  23.  (7).

Werden  in  der  Tagsfahrt  nach  Art.  22  oder  während  der  im  Art.  21  Abs.  1  Ziff.  1
festgesetzten  Frist  von  den  Betheiligten  Einwendungen  bezüglich  der  Voraussetzungen  der
Flurbereinigung  erhoben,  so  hat  die  Flurbereinigungs-Kommission  zunächst  darüber  zu
entscheiden.

Der  Bescheid  ist  den  betheiligten  Grundeigenthümern  in  Ausfertigung  zuzustellen.

Gegen  den  Bescheid  ist  die  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.  Die
Vorschriften  des  Art.  39  Abs.  3  finden  Anwendung.

Art.  24.  (22).

Mit  Zustimmung  des  Kommissärs  der  Flurbereinigungs  Kommission  kann  hinsichtlich
einer  Flurbereinigung  geringeren  Umfanges  bei  der  Tagsfahrt  beschlossen  werden,  daß  die
Ausarbeitung  einem  geprüften  Geometer  überwiesen  werde.  Derselbe  wird  von  der  Kommission
  aufgestellt.

In  allen  übrigen  Fällen  ist  die  Ausarbeitung  einem  Ausschusse  —  dem  Flurbereinig.
ungs-Ausschusse  —  zu  übertragen,  welcher  zu  bestehen  hat:

a)  aus  einem  von  der  Flurbereinigungs-Kommission  zu  ernennenden  Kommissär,

b)  aus  einem  von  dieser  Kommission  zu  bezeichnenden  geprüften  Geometer,

c)  aus  mindestens  zwei  von  den  Betheiligten  zu  wählenden  Landwirthen.

Die  Funktionen  zu  a  und  b  können  je  nach  Bestimmung  der  Kommission  vereinigt
werden.

Bei  der  Tagsfahrt  ist  die  Zahl  der  in  den  Ausschuß  zu  wählenden  Landwirthe  zu
bestimmen  und  die  Wahl  derselben  sowie  einer  entsprechenden  Anzahl  von  Ersatzmännern  vorzunehmen.
  Der  dem  Unternehmen  widersprechenden  Minderheit  steht  die  Wahl  eines  Mitgliedes
  und  des  betreffenden  Ersatzmannes  zu.

Art.  25.  (23).

Die  durch  Wahl  bestellten  Mitglieder  des  Ausschusses  werden  vor  Beginn  ihrer  Thätigkeit
von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  verpflichtet.