Staatsvertrag
über die
Aenderung der Hoheitsgrenze zwischen dem Königreiche Preußen und dem
Fürstenthum Lippe am Glimbache und an der Salze in der Nähe
von Wüsten.
Vom 19./22. November 1881.
I.
Nachdem von den Kolonen Meise Nr. 48, Exter und Pauck Nr. 10 Unterwüsten
eine Begradigung des Glimbaches, welcher die Hoheitsgrenze zwischen dem König-
reiche Preußen einerseits und dem Fürstenthum Lippe andererseits bildet, zwischen
ihren Grundstücken und damit in Verbindung der Austausch verschiedener Parzellen
vereinbart ist, so haben die beiderseitigen Regierungen in Anerkennung der Zweck-
mäßigkeit der vereinbarten Aenderungen dieses Wasserlaufes es für nothwendig
erachtet, daß die Mitte des neu angelegten Flußbettes des Glimbaches als Hoheits-
grenze der beiden genannten Staaten durch einen Grenzrezeß festgesetzt werde.
Zur Erledigung dieser Angelegenheit sind
von der Königlich Preußischen Regierung:
der Landrath v. Borries zu Herford,
von der Fürstlich Lippischen Regierung:
der Amtsrath v. Meien zu Schötmar
u Kommissarien ernannt, welche unter Vorbehalt der Ratifikation die nachstehende
Verinbarug getroffen haben.
S. 1.
Die Hoheitsgrenze, welche bisher durch den Glimbach von dem Punkte der
Einmündung des Mühlenbaches in denselben bis zur Einmündung des Glimbaches
in die Salze gebildet wurde, wird nach der jetzt ausgeführten Begradigung des
Glimbaches in folgender Weise abgeändert:
Von dem an der Mündung des Mühlenbaches in den Glimbach neu ge-
setzten Grenzsteine Nr. 58 A folgt die neue Hoheitsgrenze stets der Mitte des be-
gradigten Flußbettes des Glimbaches über die neu gesetzten Grenzsteine Nr. 58
und 58 C, bis sie bei dem an der Mündung des Glimbaches in die Salze neu
gesetzten Grenzsteine Nr. 58 D mit der bisherigen - wieder zusammenfällt.
Mr. 9316.)