Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 10 — 
Eigenthums-, wie die Hoheitsgrenze bildenden Bach so verlegt, daß das neue 
Bachbett wiederum die Eigenthumsgrenze bildet und das angekaufte Grundstück 
mit als Baugrund für ein neues Fabrikgebäude benutzt. 
Dresel und Buschmann haben gebeten, das neue Bachlbett auch als 
Hoheitsgrenze anzunehmen, das angekaufte Grundstück also aus Preußischer in 
die Lippische Hoheit übergehen zu lassen. Nachdem sich gelegentlich der im 
Jahre 1881 vorgenommenen periodischen Grenzrevision zwischen Preußen und 
Lippe durch die technischen Untersuchungen des Königlich Preußischen Kataster- 
kontroleurs Visarius aus Brakel und des Fürstlich Lippischen Baumeisters Petri 
aus Detmold, sowie durch die Erörterungen der Grenzrevisions-Kommission, des 
Königlich Preußischen Landraths v. Ditfurth aus Bielefeld und des Fürstlich 
Lippischen Amtsraths v. Meien aus Schötmar, herausgestellt hat, daß mittelst 
einer Aenderung des Grenzzuges zwischen den Grenzsteinen 62/4 und 62/5 das 
Königreich Preußen für den fraglichen Verlust durch eine gleich große Fläche aus 
Lippischem Gebiete in zweckmäßiger Weise entschädigt werden kann, haben die 
beiderseitigen Staatsregierungen in den fraglichen Austausch und die Aenderung 
der Hoheitsgrenze gewilligt und zur Erledigung dieser Angelegenheit 
Preußischerseits: 
den Königlichen Landrath v. Ditfurth in Bielefeld, 
Lippischerseits: 
den Fürstlichen Amtsrath v. Meien in Schötmar 
zu Kommissarien bestellt. 
Dieselben haben unter Vorbehalt der Ratifikation die folgende Vereinbarung 
abgeschlossen, zu deren Erläuterung die hier angeheftete, vom Katasterkontroleur 
Visarius und Baumeister Petri am 20. November 1880 aufgenommene Karte dient. 
S. 1. 
Lwischen den Grenzsteinen 62/3 und 62/4, östlich von der Brackwede- 
Oerlinghausener Chaussee, in südlicher Richtung von dem Gehöfte des Kolon 
Buschmann in Senne II und in nördlicher Richtung von dem Fabrik-Etablissement 
des Max Dresel, Haus Dalbke, machte bisher der die Hoheitsgrenze bezeichnende 
Bach einen scharfen Einschnitt in das Lippische Gebiet. Durch Gradlegung des 
Wasserlaufs in Fortsetzung der Linie, wie der Bach sie östlich von der bezeichneten 
Chaussee einschlägt, ist jener Winkel abgeschnitten und dadurch von dem Busch- 
mannschen Wiesengrundstück Nr. 61 eine Fläche von 4/, 1 Ar abgetrennt. Die 
bisherige Grenze wird nunmehr aufgegeben und die Mitte des neuen Wasserlaufs 
als künftige Hoheitsgrenze angenommen. 
Der dadurch für das Königreich Preußen entstehende Verlust wird westlich 
von der Brackwede-Oerlinghausener Chaussee durch eine Grenzenderung vergütet, 
welche dadurch bewirkt wird, daß der Grenzstein 62/4 um 3/8 Meter südlich in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.