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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NN. 5. —
(Nr. 9321.) Kirchengesetz, betreffend die Ordnung des Haupt-Gottesdienstes an Sonn= und
Festtagen in der evangelisch lutherischen Landeskirche der Provinz Hannover.
Vom 20. Februar 1889.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen über die Ordnung des Haupt-Gottesdienstes an Sonn= und Festtagen
in der evangelisch -lutherischen Landeskirche der Provinz Hannover unter Zu-
stimmung der Landessynode, was folgt:
S. 1.
Der Haupt-Gottesdienst an den Sonn= und Festtagen ist in Zukunft gemäß
der Ordnung einzurichten, welche von dem Landeskonsistorium zu Hannover in
Stück 2 des Kirchlichen Amtsblatts für seinen Amtsbezirk vom Il. Februar d. J.
veröffentlicht ist.
In der einzelnen Kirchengemeinde bleibt jedoch die in ihr hergebrachte
Ordnung des Haupt-Gottesdienstes bis dahin in Uebung, daß Pfarrer und
Kirchenvorstand übereinstimmend beschließen, die neue Gottesdienstordnung ganz
oder theilweise einzuführen.
§. 2.
Soweit die letztere Ordnung in einzelnen Theilen Verschiedenheiten gestattet,
kann bei der Einführung oder später durch übereinstimmenden Beschluß von Pfarrer
und Kirchenvorstand festgestellt werden, welche der verschiedenen Gestaltungen als
Ordnung für den Gottesdienst der Gemeinde gelten soll.
Eine solche Feststellung muß bei der Einführung der Nummer 9 und der
Nummern 13 bis 17 der Gottesdienstordnung beschlossen werden zur näheren Be-
stimmung des Gebrauchs, welcher in der Gemeinde von dem apostolischen oder
nicänischen Glaubensbekenntniß beziehungsweise von der einen oder anderen der
zwei bei den Nummern 13 bis 17 zugelassenen Alternativen gemacht werden soll.
Ces. Sauml. 1889. (Nr. 9321.) 7
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1889.