LXI
Reglement
zu den
Postverträgen d. d. Berlin, den 23. November 1867.
8. 1.
Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen.
Die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Päckereien müssen nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, beziehungsweise gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt
und verschlossen sein.
Das Gewicht der Sendungen in Brief= oder ähnlicher Form soll ein halbes Pfund nicht übersteigen.
8. 2.
Adresse.
Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person desjenigen, an welchen die Zustellung
erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darilber vorgebeugt wird.
Dies gilt auch bei solchen mit »poste restante«n bezeichneten Gegenständen, für welche die Post
Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen, Drucksachen oder Waarenproben mit dem Vermerk
„% poste restante“ darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w.
angewendet sein.
8. 3.
Außenseite.
Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben darf noch
der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu
achtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein. Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Waarenproben
und bei Postanweisungen siehe 8§. 15 und 17.
Die Freimarken sind soweit als thunlich in die obere rechte Ecke der Vorderseite der Briefe u. s. w.
zu kleben.