Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

LXI

Reglement

zu  den

Postverträgen  d.  d.  Berlin,  den  23.  November  1867.

8.  1.
Allgemeine  Beschaffenheit  der  Postsendungen.

Die  mit  der  Post  zu  versendenden  Briefe,  Gelder  und  Päckereien  müssen  nach  Maßgabe  der
nachfolgenden  Bestimmungen  gehörig  adressirt,  beziehungsweise  gezeichnet  (signirt),  und  haltbar  verpackt
und  verschlossen  sein.

Das  Gewicht  der  Sendungen  in  Brief=  oder  ähnlicher  Form  soll  ein  halbes  Pfund  nicht  übersteigen.

8.  2.
Adresse.

Die  Adresse  muß  den  Bestimmungsort,  sowie  die  Person  desjenigen,  an  welchen  die  Zustellung
erfolgen  soll,  so  bestimmt  bezeichnen,  daß  jeder  Ungewißheit  darilber  vorgebeugt  wird.

Dies  gilt  auch  bei  solchen  mit  »poste  restante«n  bezeichneten  Gegenständen,  für  welche  die  Post
Garantie  zu  leisten  hat.  Bei  gewöhnlichen  Briefen,  Drucksachen  oder  Waarenproben  mit  dem  Vermerk
„%  poste  restante“  darf,  statt  des  Namens  des  Adressaten,  eine  Angabe  in  Buchstaben,  Ziffern  u.  s.  w.
angewendet  sein.

8.  3.
Außenseite.

Außer  den,  auf  die  Beförderung  oder  Bestellung  einer  Sendung  bezüglichen  Angaben  darf  noch
der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders,  sonst  aber  soll  keine,  einer  brieflichen  Mittheilung  gleich  zu
achtende  Notiz  auf  der  Außenseite  enthalten  sein.  Wegen  der  weiter  zulässigen  Angaben  bei  Waarenproben
  und  bei  Postanweisungen  siehe  8§.  15  und  17.

Die  Freimarken  sind  soweit  als  thunlich  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Vorderseite  der  Briefe  u.  s.  w.
zu  kleben.