Metadata : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

896  Viertes  Buch.  Familienrecht.

3.  Im  Verhältnisse  der  Gatten  §.  1415.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander:  fallen  dem
Vorbehaltsgute?  zur  Last:

1.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus  einer  unerlaubten
Handlung,  die  sie  während  der  Ehe  begeht  s,  oder  aus
einem  Strafverfahren,  das  wegen  einer  solchen  Handlung
gegen  sie  gerichtet  wird;

2.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus  einem  sich  auf  das
Vorbehaltsgut  beziehenden  Rechtsverhältniß",  auch  wenn
sie  vor  der  Eingehung  der  Ehe  oder  vor  der  Zeit  entstanden
  sind,  zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

3.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits5,  den  die  Frau  über  eine
der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.

1  1816  Nr.  1  bis  3,  II  a  1314,  IIb  1400,  III  18398.  M.  IV,  260.  Prot.
FV,  136,  207  bis  205,  VI,  277,  278.  D.  195.

1.  Verbindlichkeiten,  deren  Erfüllung  die  Gläubiger  aus  dem  eingebr.
  Gut  fordern  können,  treffen  in  der  Regel  auch  im  Verhältnisse
der  Gatten  das  eingebr.  Gut.  Davon  88  1415,  1416  Ausnahmen.  Bgl.
88  1463,  1660.

2.  D.  h.  zahlt  der  Mann  eine  solche  Schuld  aus  Mitteln  des
eingebr.  Guts,  so  kann  er  vom  Vorbehaltsgut  (also  von  der  Frau)
Ersatz  zum  eingebr.  Gute  fordern,  §  1417.

3.  §§  823  ff.  Vorehel.  unerlaubte  Handlungen  nicht,  88  1411  M.  1,
14  1.  1,  auch  wenn  das  Strafverfahren  hierwegen  während  der  Ehe
tattfindet.

4.  Nicht  bloß  Rechtsgeschäft.  So  z.  B.  aus  einem  Erwerbsgeschäft
oder  Hypothekzinsen  aus  einem  belasteten  Vorbehaltsgrundstücke.  Die
Verbindlichkeiten  aus  §§  1413,  1414  gehören  nicht  hierher,  weil  für  sie
das  eingebr.  Gut  überhaupt  nicht  haftet.

5.  Führt  die  Frau  den  Rechtsstreit  mit  Einwilligung  des  Mannes,
so  haftet  das  eingebr.  Gut  für  die  Kosten  —  vorbehaltlich  des  Rückgriffs
auf  das  Vorbehaltsgut.

8.  1416.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  die
Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen  ihnen  dem  Vorbehaltsgute
zur  Last,  soweit  nicht  der  Mann  sie  zu  tragen  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen
der  Frau  und  einem  Dritten?,  es  sei  denn,  daß  das  Urtheil
dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes
wirksam  ist.¾  Betrifft  jedoch  der  Rechtsstreit  eine  persönliche
Angelegenheit  der  Frau“  oder  eine  nicht  unter  die  Vorschriften
des  §.  1415  Nr.  1,  2  fallende  Verbindlichkeit,  für  die  das