896 Viertes Buch. Familienrecht.
3. Im Verhältnisse der Gatten §. 1415.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander: fallen dem
Vorbehaltsgute? zur Last:
1. die Verbindlichkeiten der Frau aus einer unerlaubten
Handlung, die sie während der Ehe begeht s, oder aus
einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung
gegen sie gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten der Frau aus einem sich auf das
Vorbehaltsgut beziehenden Rechtsverhältniß", auch wenn
sie vor der Eingehung der Ehe oder vor der Zeit entstanden
sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits5, den die Frau über eine
der in Nr. 1, 2 bezeichneten Verbindlichkeiten führt.
1 1816 Nr. 1 bis 3, II a 1314, IIb 1400, III 18398. M. IV, 260. Prot.
FV, 136, 207 bis 205, VI, 277, 278. D. 195.
1. Verbindlichkeiten, deren Erfüllung die Gläubiger aus dem eingebr.
Gut fordern können, treffen in der Regel auch im Verhältnisse
der Gatten das eingebr. Gut. Davon 88 1415, 1416 Ausnahmen. Bgl.
88 1463, 1660.
2. D. h. zahlt der Mann eine solche Schuld aus Mitteln des
eingebr. Guts, so kann er vom Vorbehaltsgut (also von der Frau)
Ersatz zum eingebr. Gute fordern, § 1417.
3. §§ 823 ff. Vorehel. unerlaubte Handlungen nicht, 88 1411 M. 1,
14 1. 1, auch wenn das Strafverfahren hierwegen während der Ehe
tattfindet.
4. Nicht bloß Rechtsgeschäft. So z. B. aus einem Erwerbsgeschäft
oder Hypothekzinsen aus einem belasteten Vorbehaltsgrundstücke. Die
Verbindlichkeiten aus §§ 1413, 1414 gehören nicht hierher, weil für sie
das eingebr. Gut überhaupt nicht haftet.
5. Führt die Frau den Rechtsstreit mit Einwilligung des Mannes,
so haftet das eingebr. Gut für die Kosten — vorbehaltlich des Rückgriffs
auf das Vorbehaltsgut.
8. 1416.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen die
Kosten eines Rechtsstreits zwischen ihnen dem Vorbehaltsgute
zur Last, soweit nicht der Mann sie zu tragen hat.
Das Gleiche gilt von den Kosten eines Rechtsstreits zwischen
der Frau und einem Dritten?, es sei denn, daß das Urtheil
dem Manne gegenüber in Ansehung des eingebrachten Gutes
wirksam ist.¾ Betrifft jedoch der Rechtsstreit eine persönliche
Angelegenheit der Frau“ oder eine nicht unter die Vorschriften
des §. 1415 Nr. 1, 2 fallende Verbindlichkeit, für die das