S. 9.
Die Staatsregierung wird auf Grund des §. 5 unter a des Gesetzes vom
24. Februgr 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und
Bildung einer Staatsschuldenkommission (Gesetz= Samml. S. 57), ermächtigt, die
Verwaltung der Anleihekapitalien der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu
übertragen.
Die behufs der Tilgung eingelösten oder angekauften Obligationen werden
nach Vorschrift des §. 17 des bezeichneten Gesetzes vom 24. Februar 1850 ver-
nichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht.
S. 10.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 bezeichneten Eisen-
bahnen durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung
beider Häuser des Landtages.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen, und auf die unbeweglichen insoweit nicht, als
dieselben nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den
Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind.
S. 11.
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung finden die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen über die Verpflichtung der Privateisenbahnen zur Zahlung
von Kreis= und Provinzialsteuern auf die im F. 1 bezeichneten Eisenbahnen auch
nach dem Uebergange in das Eigenthum des Staates Anwendung. Die Ver-
anlagung dieser Steuern, soweit dieselben von dem Einkommen erhoben werden,
erfolgt jedoch lediglich nach den für die Staatseisenbahnen geltenden Grundsätzen
des Gesetzes, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über
Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben vom
27. Juli 1885 (Gesetz= Samml. S. 327).
. 12.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 9. Mai 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy.
Frhr. v. Berlepsch.
(Tr. 9383.