Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 74 — 
Vertrag, 
betreffend 
den Uebergang der Wernshausen-Schmalkaldener Eisenbahn 
auf den Staat. 
Jwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch die König- 
liche Eisenbahndirektion zu Erfurt, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Geneh- 
migung, einerseits und der Stadt Schmalkalden, vertreten durch den Stadtrath 
und den Bürgerausschuß, vorbehaltlich der Genehmigung des Bezirksausschusses 
zu Cassel, andererseits ist folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
S. 1. 
Die Stadt Schmalkalden überläßt die ihr gehörige Wernshausen-Schmal- 
kaldener Eisenbahn nebst allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör, einschließlich 
der Reserve= und Erneuerungsfonds, sowie der sämmtlichen Betriebsmittel, der 
Königlich Preußischen Regierung schulden= und lastenfrei zum vollen unein- 
geschränkten Eigenthum gegen einen Kaufpreis von 600 000 Mark, wörtlich: 
„Sechshunderttausend Mark“. i 
Der Uebergang des Eigenthums und die Zahlung des Kaufpreises erfolgt 
am Ersten des zweiten auf die Perfektion des Vertrages folgenden Monats. 
Bereits vom 1. Januar 1890 ab wird indeß die Verwaltung und der 
Betrieb der Wernshausen-Schmalkaldener Eisenbahn für Rechnung des Puuzishen 
Staates geführt, so daß die Einnahmen der Bahn von diesem Tage ab lediglich 
dem letzteren zufallen, der andererseits den Kaufpreis von diesem Tage ab mit 
3½ Prozent verzinst. 
Das Betriebsergebniß des Geschäftsjahres 1889 dagegen wird noch in der 
bisherigen Weise festgestellt. 
F. 3. 
Sollte aus irgend einem Grunde die eigenthümliche Uebertragung und die 
Auflassung des unbeweglichen Theiles der Wernshausen-Schmalkaldener Eisen- 
bahn, sei es in dem Königlich Preußischen oder in dem Hergoglich Sachsen- 
Meiningenschen Gebiete, zu dem im §. 2 Absatz 1 dieses Vertrages bestimmten 
Zeitpunkte nicht erfolgen können, so findet gleichwohl der Uebergang des Besitzes 
der Wernshausen-Schmalkaldener Eisenbahn auf den Preußischen Staat statt. 
Letzterer ist aber alsdann berechtigt, von dem Kaufgelde einen dem Werthe des 
nicht eigenthümlich übergegangenen beziehungsweise nicht aufgelassenen Grundeigen- 
thums entsprechenden, lediglich nach seinem Ermessen festzusetzenden Betrag einzu- 
behalten und bis zum erfolgten Uebergang des Eigenthums der verkauften Grund-
	        
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