Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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S. 8. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Westholsteinischen Eisen- 
bahngesellschaft, mit Ausnahme der Mitglieder der Gesellschaftsdirektion, tritt mit 
dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen 
Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des Ueberganges be- 
stehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Westholsteinischen Eisen- 
bahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im Einver- 
ständniß mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweitige Regelung stattfindet. 
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von der West- 
holsteinischen Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die regle- 
mentsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung 
der Westholsteinischen Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt. 
Die zeitigen Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Aufgabe der 
ihnen vertragsmäßig zustehenden Kompetenzen bei dem Uebergange der Verwaltung 
des Westholsteinischen Eisenbahnunternehmens auf den Staat eine seitens des 
Aufsichtsraths nach billigem Ermessen zu bestimmende Absindung. Diese Ab- 
findung soll für sämmtliche Direktionsmitglieder den Betrag von 82 000 Mark 
nicht übersteigen und aus dem Reserve= beziehungsweise Erneuerungsfonds ent- 
nommen werden. Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen 
wegen des Uebertritts der einzelnen Mitglieder in den Staatseisenbahndienst ge- 
schlossen werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge. 
S. 9. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes- 
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche 
Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1890 erlangt worden ist. 
S. 10. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die 
Westholsteinische Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen 
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute an- 
zusehen ist. 
S. 11. 
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. 
Berlin, den 9. Januar 1890. 
(L. S.) Schmidt. (L. S.) Kirchhoff. 
Neumünster, den 7. Januar 1890. 
Die Direktion der Westholsteinischen Eisenbahngesellschaft. 
(L. S.) Schlichting. (L. S.) Wollheim de Fonseca. 
(r. 9383.)
	        
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