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S. 4.
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an,
den Inhabern von Aktien der Schleswig-Holsteinischen Marschbahngesellschaft,
gegen Abtretung ihrer Rechte, d. ab. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen
Dividendenscheinen und Talons, eine Absindung anzubieten, und zwar:
a) für je zwei Stammaktien Lit. A à 450 Mark Staatsschuldverschreibungen
der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von
Vierhundert und fünfzig Mark,
b) für je eine Stammaktie Lit. B à 450 Mark eine Staatsschuldverschreibung
der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von Einhundert
und fünfzig Mark, sowie eine baare Zuzahlung von 12 Mark,
JP) für je eine Stammaktie Lit. C à 450 Mark eine Staatsschuldverschreibung
der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von
Einhundert und fünfzig Mark, sowie eine baare Zuzahlung von 12 Mark,
d) für je sieben Stamm-Prioritätsaktien Lit. A à 450 Mark Staatsschuldverschreibungen
der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe
von Dreitausend neunhundert Mark,
e) für je sieben Stamm-Prioritätsaktien Lit. B à 450 Mark Staatsschuldverschreibungen
der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe
von Viertausend und fünfzig Mark, sowie eine baare Zuzahlung
von 9 Mark für jede Aktie,
1) für je eine Stamm-Prioritätsaktie Lit. Cà 450 Mark Staatsschuldverschreibungen
der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe
von Vierhundert und fünfzig Mark,
sämmtliche Staatsschuldverschreibungen mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar
1890.
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft
und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische
Stimmrecht aus.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in
Zwischenräumen von wenigstens einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausch
wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen.
§. 5.
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft
der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung
des Unternehmens (F. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten
Aktien entfallenden Betrages (§. 4) behufs statutenmäßiger Vertheilung an die
Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig, sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern,
binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreile. abzuliefern.
Ges. Samml. 1890. (Nr. 9383.)