Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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S.  4.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Schleswig-Holsteinischen  Marschbahngesellschaft,
gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  ab.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
  Dividendenscheinen  und  Talons,  eine  Absindung  anzubieten,  und  zwar:

a)  für  je  zwei  Stammaktien  Lit.  A  à  450  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von
Vierhundert  und  fünfzig  Mark,

b)  für  je  eine  Stammaktie  Lit.  B  à  450  Mark  eine  Staatsschuldverschreibung
  der  3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von  Einhundert
  und  fünfzig  Mark,  sowie  eine  baare  Zuzahlung  von  12  Mark,

JP)  für  je  eine  Stammaktie  Lit.  C  à  450  Mark  eine  Staatsschuldverschreibung
  der  3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von
Einhundert  und  fünfzig  Mark,  sowie  eine  baare  Zuzahlung  von  12  Mark,

d)  für  je  sieben  Stamm-Prioritätsaktien  Lit.  A  à  450  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe
  von  Dreitausend  neunhundert  Mark,

e)  für  je  sieben  Stamm-Prioritätsaktien  Lit.  B  à  450  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe
  von  Viertausend  und  fünfzig  Mark,  sowie  eine  baare  Zuzahlung
von  9  Mark  für  jede  Aktie,

1)  für  je  eine  Stamm-Prioritätsaktie  Lit.  Cà  450  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe
von  Vierhundert  und  fünfzig  Mark,

sämmtliche  Staatsschuldverschreibungen  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar
  1890.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
Stimmrecht  aus.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monat  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausch
wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

§.  5.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft
  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Abtretung
  des  Unternehmens  (F.  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
Aktien  entfallenden  Betrages  (§.  4)  behufs  statutenmäßiger  Vertheilung  an  die
Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig,  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
  gegen  Empfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Kaufpreile.  abzuliefern.

Ges.  Samml.  1890.  (Nr.  9383.)