Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 101 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 20. — 
  
XNr. 9387.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 
1. April 1890/91. Vom 14. Mai 1890. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 7c 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr vom 1. April 1890/91 wird 
in Einnahme 
auf 1591 613142 Mark und 
in Ausgabe 
auf 1591 613142 Mark, 
nämlich 
auf 1543 444773 Mark an fortdauernden und 
auf 48 168 369 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgestellt. 
i*vd 
i- 
Im Jahre vom 1. April 1890/91 können nach Anordnung des Finanz= 
ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse 
verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 Mark, welche vor 
dem 1. Jannar 1892 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben 
finden die Bestimmungen der S#. 4 und 6 des Gesetzes vom 28. September 1866 
(Gesetz-Samml. S. 607) Anwendung. 
Oes. Samml. 1800. (Nr. 9387.) 27 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Mai 1890.
	        
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