Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Erklärung

s

1492

1516

Der  Verzicht  kann  auch  durch  Vertrag
  mit  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  übrigen  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  erfolgen.  Der  Vertrag
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Steht  der  Abkömmling  unter  elterlicher
  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zu  dem  Verzichte  die
Genehmigung  des  Vormundyschaftsgerichts
  erforderlich.

Der  Verzicht  hat  die  gleichen
Wirkungen  wie  wenn  der  Verzichtende
zur  Zeit  des  Verzichts  ohne  Hinterlassung
  von  Abkömmlingen  gestorben
wäre.  1518.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  die  f.
Gütergemeinschaft  jederzeit  aufheben.
Die  Aufhebung  erfolgt  durch  E.  gegenüber
  dem  für  den  Nachlaß  des  verstorbenen
  Ehegatten  zuständigen  Gerichte;
  die  E.  ist  in  öffentlich  beglaubigter
  Form  abzugeben.  Das
Nachlaßgericht  soll  die  E.  den  anteilsberechtigten
  Abkömmlingen  und,  wenn
der  überlebende  Ehegatte  g.  Vertreter
  eines  der  Abkömmlinge  ist,
dem  Vormundschaftsgerichte  mitteilen.

Die  Aufhebung  kann  auch  durch
Vertrag  zwischen  dem  überlebenden
Ehegatten  und  den  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  erfolgen.  Der  Vertrag
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Steht  der  überlebende  Ehegatte
unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter
Vormunoschaft,  so  ist  zu  der  Aufhebung
  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.  1518.
Zur  Wirksamkeit  der  in  den  §§  1511
bis  1515  bezeichneten  Verfügungen
eines  Chegatten  ist  die  Zustimmung
des  anderen  Ehegatten  erforderlich.

Die  Zustimmung  kann  nicht  durch
einen  Vertreter  erteilt  werden.  Ist

980

 

der  Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit  1

8

1519

1523

1525

1526

1553

1116
1132
1138
1141

Erklärung

beschränkt,  so  ist  die  Zustimmung  seines
g.  Vertreters  nicht  erforderlich.  Die
Zustimmungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen
  oder  notariellen  Beurkundung.
  Die  Zustimmung  ist  unwiderruflich.


Die  Ehegatten  können  die  in  den.
§§  1511  bis  1515  bezeichneten  Verfügungen
  auch  in  einem  gemeinschaftlichen
  Testamente  treffen.  1517,  1518.
Auf  das  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  finden  die  für  die
a.  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  des  §  1438  Abs.  2,  3
und  der  88  1442  bis  1453,  1455.
bis  1457  Anwendung.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  bei
der  Errungenschaftsgemeinschaft  ist,

was  durch  Ehevertrag  für  eingebrachtes

Gut  erklärt  ist.  1553.
Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  die  88  1373  bis  1383,  1390  bis
1417  entsprechende  Anwendung.
Vorbehaltsgut  der  Frau  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  ist,  was.
durch  Ehevertrag  für  Vorbehaltsgut
erklärt  ist  oder  von  der  Frau  nach
§§  1369,  1370  erworben  wird.
Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten
bei  der  Fahrnisgemeinschaft  ist:
1.  was  durch  Ehevertrag  für  eingebrachtes
  Gut  erklärt  ist;  1549.
2322.

s.  Grundstück  873,  876,  878.

s.  Grundstück  875,  876,  878.

s.  Grundstück  897.

Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung
von  einer  Kündigung  ab,  so  ist  die
Kündigung  für  die  Hypothek  nur
wirksam,  wenn  sie  von  dem  Gläubiger
dem  Eigentümer  oder  von  dem  Eigentümer
  dem  Gläubiger  erklärt  wird.
Zu  Gunsten  des  Gläubigers  gilt  derjenige,
  welcher  im  Grundbuche  als