Erklärung
s
1492
1516
Der Verzicht kann auch durch Vertrag
mit dem überlebenden Ehegatten
und den übrigen anteilsberechtigten
Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag
bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
Steht der Abkömmling unter elterlicher
Gewalt oder unter Vormundschaft,
so ist zu dem Verzichte die
Genehmigung des Vormundyschaftsgerichts
erforderlich.
Der Verzicht hat die gleichen
Wirkungen wie wenn der Verzichtende
zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung
von Abkömmlingen gestorben
wäre. 1518.
Der überlebende Ehegatte kann die f.
Gütergemeinschaft jederzeit aufheben.
Die Aufhebung erfolgt durch E. gegenüber
dem für den Nachlaß des verstorbenen
Ehegatten zuständigen Gerichte;
die E. ist in öffentlich beglaubigter
Form abzugeben. Das
Nachlaßgericht soll die E. den anteilsberechtigten
Abkömmlingen und, wenn
der überlebende Ehegatte g. Vertreter
eines der Abkömmlinge ist,
dem Vormundschaftsgerichte mitteilen.
Die Aufhebung kann auch durch
Vertrag zwischen dem überlebenden
Ehegatten und den anteilsberechtigten
Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag
bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
Steht der überlebende Ehegatte
unter elterlicher Gewalt oder unter
Vormunoschaft, so ist zu der Aufhebung
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich. 1518.
Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511
bis 1515 bezeichneten Verfügungen
eines Chegatten ist die Zustimmung
des anderen Ehegatten erforderlich.
Die Zustimmung kann nicht durch
einen Vertreter erteilt werden. Ist
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der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit 1
8
1519
1523
1525
1526
1553
1116
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1138
1141
Erklärung
beschränkt, so ist die Zustimmung seines
g. Vertreters nicht erforderlich. Die
Zustimmungserklärung bedarf der gerichtlichen
oder notariellen Beurkundung.
Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Ehegatten können die in den.
§§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen
auch in einem gemeinschaftlichen
Testamente treffen. 1517, 1518.
Auf das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft
finden die für die
a. Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften
des § 1438 Abs. 2, 3
und der 88 1442 bis 1453, 1455.
bis 1457 Anwendung.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten bei
der Errungenschaftsgemeinschaft ist,
was durch Ehevertrag für eingebrachtes
Gut erklärt ist. 1553.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden bei der Errungenschaftsgemeinschaft
die 88 1373 bis 1383, 1390 bis
1417 entsprechende Anwendung.
Vorbehaltsgut der Frau bei der Errungenschaftsgemeinschaft
ist, was.
durch Ehevertrag für Vorbehaltsgut
erklärt ist oder von der Frau nach
§§ 1369, 1370 erworben wird.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
bei der Fahrnisgemeinschaft ist:
1. was durch Ehevertrag für eingebrachtes
Gut erklärt ist; 1549.
2322.
s. Grundstück 873, 876, 878.
s. Grundstück 875, 876, 878.
s. Grundstück 897.
Hängt die Fälligkeit der Forderung
von einer Kündigung ab, so ist die
Kündigung für die Hypothek nur
wirksam, wenn sie von dem Gläubiger
dem Eigentümer oder von dem Eigentümer
dem Gläubiger erklärt wird.
Zu Gunsten des Gläubigers gilt derjenige,
welcher im Grundbuche als