Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  5.  —

(Nr.  9321.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Ordnung  des  Haupt-Gottesdienstes  an  Sonn=  und
Festtagen  in  der  evangelisch  lutherischen  Landeskirche  der  Provinz  Hannover.
Vom  20.  Februar  1889.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  über  die  Ordnung  des  Haupt-Gottesdienstes  an  Sonn=  und  Festtagen
in  der  evangelisch  -lutherischen  Landeskirche  der  Provinz  Hannover  unter  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

S.  1.

Der  Haupt-Gottesdienst  an  den  Sonn=  und  Festtagen  ist  in  Zukunft  gemäß
der  Ordnung  einzurichten,  welche  von  dem  Landeskonsistorium  zu  Hannover  in
Stück  2  des  Kirchlichen  Amtsblatts  für  seinen  Amtsbezirk  vom  Il.  Februar  d.  J.
veröffentlicht  ist.

In  der  einzelnen  Kirchengemeinde  bleibt  jedoch  die  in  ihr  hergebrachte
Ordnung  des  Haupt-Gottesdienstes  bis  dahin  in  Uebung,  daß  Pfarrer  und
Kirchenvorstand  übereinstimmend  beschließen,  die  neue  Gottesdienstordnung  ganz
oder  theilweise  einzuführen.

§.  2.

Soweit  die  letztere  Ordnung  in  einzelnen  Theilen  Verschiedenheiten  gestattet,
kann  bei  der  Einführung  oder  später  durch  übereinstimmenden  Beschluß  von  Pfarrer
und  Kirchenvorstand  festgestellt  werden,  welche  der  verschiedenen  Gestaltungen  als
Ordnung  für  den  Gottesdienst  der  Gemeinde  gelten  soll.

Eine  solche  Feststellung  muß  bei  der  Einführung  der  Nummer  9  und  der
Nummern  13  bis  17  der  Gottesdienstordnung  beschlossen  werden  zur  näheren  Bestimmung
  des  Gebrauchs,  welcher  in  der  Gemeinde  von  dem  apostolischen  oder
nicänischen  Glaubensbekenntniß  beziehungsweise  von  der  einen  oder  anderen  der
zwei  bei  den  Nummern  13  bis  17  zugelassenen  Alternativen  gemacht  werden  soll.

Ces.  Sauml.  1889.  (Nr.  9321.)  7

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  März  1889.