Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  22.—

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Mai  1890,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  der  in  dem  Gesetz  vom
10.  Mai  1890  vergesehenen  neucn  Eisenbahnlinien,  S.  127.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblälter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  190.

 

 

Nr.  9390.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Mai  1890,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  der
in  dem  Gesetz  vom  10.  Mai  1890  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnlinien.

A##  Ihren  Bericht  vom  12.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  demnächstiger
Ausführung  der  in  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Erweiterung
und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes,  im  §.  1  unter  Nr.  I  Lit.  a  vorgesehenen
  Eisenbahnlinien  und  der  im  §F.  1  unter  Nr.  III  1  bis  3  und  9  vorgesehenen
  Bahnverbindungen  die  Leitung  des  Baues  und  demnächst  auch  des  Betriebes
  den  in  der  beiliegenden  Uebersicht  in  Spalte  4  aufgeführten  Königlichen
+:  -  «  »  .

Eisenbahndirektionen  übertragen  wird.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Veschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
Anwendung  finden  soll:

1)  für  die  in  der  beiliegenden  Uebersicht  unter  A  lfd.  Nr.  1  bis  23  und
25  bis  30  bezeichneten  Eisenbahnlinien  —  bezüglich  der  unter  A  lfd.
Nr.  1,  19,  22)  23  und  27  bis  30  aufgeführten  Linien  von  Hagenow
nach  Oldesloe  mit  Abzweigung  nach  Mölln,  von  Zeitz  nach  Camburg,
von  Herbsleben  nach  Tennstädt,  von  Langensalza  nach  Gräfentonna,
von  Döllstädt  nach  Walschleben,  von  Geestemünde  nach  Cuxhaven  mit
Abzweigung  nach  Bederkesa,  von  Detmold  nach  Sandebeck,  von  Lage
nach  Hameln  und  von  Ilsenburg  nach  Harzburg  für  die  im  diesseitigen
Staatsgebiet  belegenen  Theile  derselben  —  sowie

2)  auch  für  diejenigen  im  §.  1  unter  Nr.  II  und  unter  Nr.  III  1  bis  6,
9  und  11  des  oben  erwähnten  Gesetzes  vom  10.  Mai  d.  J.  innerhalb
diesseitigen  Staatsgebietes  vorgesehenen  Bauausführungen,  für  welche

Ces.  Samml.  1890.  (Nr.  9390)  31

Ausgegeben  zu  Verlin  den  29.  Nai  1890.