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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Juhalt: * 1 betzessond 2 Fealtelung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für das Johr vom
, Geseh, betreffend die esshellung eines Nachtrags zum Staatshaus-
in e 7 5 5/ n vem 1. April 1890/% S. 1
(Nr. 9395.) Geseß Petrefend die Feststellung eines Nachtrags zum Slaatshaushalts= Etat für
Jahr vom 1. April 1890/91. Vom 17. Juni 1890
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
. Z.1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts-
Etat für das Jahr vom 1. April 1890/91 wird
in Einnahme
auf 206 690 Mark und
in Ausgabe, neben einem Zu- und Abgang bei den dauernden Aus-
gaben von 18 000 000 Mark,
auf 206 690 Mark,
nämlich:
auf 61 690 Mark an dauernden und
auf 145 000 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt und tritt dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1890/91
inzu.
* S. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 17. Juni 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy.
Frhr. v. Berlepsch.
Ges. Samml. 1890. (Nr. 9305.) 35
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1890.