Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

     

Juhalt:  *  1  betzessond  2  Fealtelung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Johr  vom
,  Geseh,  betreffend  die  esshellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshausin
  e  7  5  5/  n  vem  1.  April  1890/%  S.  1

 

(Nr.  9395.)  Geseß  Petrefend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Slaatshaushalts=  Etat  für
Jahr  vom  1.  April  1890/91.  Vom  17.  Juni  1890

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

.  Z.1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1890/91  wird
in  Einnahme
auf  206  690  Mark  und
in  Ausgabe,  neben  einem  Zu-  und  Abgang  bei  den  dauernden  Ausgaben
  von  18  000  000  Mark,
auf  206  690  Mark,
nämlich:
auf  61  690  Mark  an  dauernden  und
auf  145  000  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt  und  tritt  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1890/91
inzu.
*  S.  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  17.  Juni  1890.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Frhr.  Lucius  v.  Ballhausen.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Herrfurth.  v.  Schelling.  v.  Verdy.
Frhr.  v.  Berlepsch.

Ges.  Samml.  1890.  (Nr.  9305.)  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juni  1890.