Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

An Sonn= und Feiertagen ruht die Verbindlichkeit des Miethers, die! 
Wohnung zu räumen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 4. Juni 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Flrhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. 
Frhr. v. Berlepsch. 
  
(Nr. 9399.) Statuten über die Stiftung eines „Allgemeinen Ehrenzeichens in Gold“. Vom 
17. Juni 1890. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
haben beschlossen, für Personen des Civil= und Militärstandes, welche sich bereits 
im Besitze des „Allgemeinen Ehrenzeichens“ befinden und sich einer weiteren Aus- 
zeichnung würdig machen, ein neues Ehrenzeichen zu stiften. 
. 1. 
Dasselbe soll den Namen 
„Allgemeines Ehrenzeichen in Gold“ 
führen, aus einer goldenen Medaille bestehen, mit Unserem gekrönten Namenszuge 
und dem Stiftungsjahr (1890) auf der einen und der lorbeerumkränzten Inschrift: 
„Verdienst um den Staat“ auf der anderen Seite versehen und am Bande des 
jetzigen Allgemeinen Ehrenzeichens getragen werden. 
2. 
Letzteres wird bei Verleihung des „Allgemeinen Ehrenzeichens in Gold“ 
nicht abgelegt. 
S. 3. 
Zur Verleihung des neuen Ehrenzeichens dürfen Uns nur solche Personen 
vorgeschlagen werden, welche das Allgemeine Ehrenzeichen bereits besitzen; Beamte
	        
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