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Den Vorsitz des Kirchenvorstandes führt der Pfarrer, unter mehreren
Pfarrern der nach Dienstjahren älteste.
Bei Erledigung des Pfarramtes oder in Fällen dauernder Verhinderung
tritt ein vom Konsistorium zu ernennender Geistlicher als stellvertretender Pfarr-
geistlicher in den Kirchenvorstand ein.
S. 6.
Der Kirchenvorstand versammelt sich zu ordentlicher Sitzung in der Regel
monatlich einmal an dem ein-für allemal von ihm festgesetzten Tage; zu außer-
ordentlicher Sitzung, so oft der Vorsitzende denselben durch schriftliche oder orts-
übliche Einladung beruft. Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn
mindestens die Hälfte der Kirchenältesten unter Angabe des Zweckes dieselbe be-
antragt. Zu den Sitzungen ist in der Regel ein kirchliches Gebäude zu benutzen.
S. 7.
Die Sitzungen des Kirchenvorstandes sind nicht öffentlich. Sie werden
mit Gebet eröffnet und in der Regel mit Gebet geschlossen. Jedes Mitglied des
Kirchenvorstandes ist verpflichtet, über alle die Seelsorge und die Kirchenzucht,
die Amtsthätigkeit des Pfarrers und der Kirchendiener berührenden Angelegen-
heiten, sowie über die sonst als vertraulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegen-
heit zu beobachten.
g. 8.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte
der Mitglieder an der Abstimmung theilgenommen hat. Die Beschlüsse werden
durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos. Mitglieder,
welche an dem Gegenstande der Beschlußnahme persalich betheiligt sind, haben
sich der Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Kirchenvorstandes bei der Verhandlung anwesend sein. Ueber die gefaßten
Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches in das Protokollbuch eingetragen,
vorgelesen und von dem Vorsitzenden sowie mindestens einem Kirchenältesten
unterschrieben wird.
Dritten gegenüber werden Beschlüsse des Kirchenvorstandes durch Auszüge
aus dem Protokollbuche bekundet, welche von dem Vorsitzenden beglaubigt werden.
Ausfertigungen ergehen unter der Unterschrift des Vorsitzenden.
S. 9.
Der Kirchenvorstand hat die Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren
Angelegenheiten zu vertreten.
e Kirchenältesten haben den Pfarrer in seiner pfarramtlichen Thätigkeit
zu unterstügen.
(Xr. 8401.)