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2) bei einem Lebensalter von mehr als 60 Jahren;
3) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, z. B. Kränklichkeit,
häufige Abwesenheit, Dienstverhältnisse, welche mit dem Amte un-
vereinbar sind.
Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit der vorgebrachten Gründe
entscheidet der Kirchenvorstand und auf eingelegte Berufung, für welche von Zu-
stellung der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von vierzehn Tagen läuft, das
Konsistorium endgültig.
Wer sich nach Verwerfung seines Entschuldigungsgrundes weigert, das
Amt eines Gemeindeverordneten zu übernehmen oder fortzuführen, verliert das
kirchliche Wahlrecht; dasselbe kann ihm auf sein Gesuch vom Kirchenvorstande
wieder beigelegt werden, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für welche er ge-
wählt war.
g. 28.
Ist für die Gemeindeverordnetenwahl zweimal vergeblich Termin abgehalten,
weil Wahlberechtigte nicht erschienen sind oder die Erschienenen die Vornahme der
Wahl geweigert haben, oder weil die Wahl auf gesetzlich nicht wählbare Personen
gefallen ist, so hat der Kirchenvorstand die Gemeindeverordneten zu ernennen.
Ist die Wahl nur zum Theil auf gesetzlich nicht wählbare Personen gefallen, so
beschränkt sich das Ernennungsrecht des Kirchenvorstandes auf deren Ersetzung
durch wählbare Personen.
Auf ernannte Gemeindeverordnete finden die Bestimmungen des F. 27 sinn-
gemäße Amwendung.
§ 29.
Das Amt der Gemeindeverordneten dauert sechs Jahre. Von drei zu drei
Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar und
bleiben jedenfalls bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt. Die Ausscheidenden
werden das erste Mal durch das Loos bestimmt, später entscheidet die Amtszeit.
30.
Ist das Amt eines Gemeindeverordneten außer der Zeit erledigt, so wählt
die Gemeindevertretung für die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Ersatzmann.
Die Entlassung eines Gemeindeverordneten erfolgt:
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft;
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit.
Die Entlassung erfolgt nach Anhörung des Angeschuldigten und des
Kirchenvorstandes durch das Konsistorium. Durch Einlegung der Berufung wird
die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung aufgehalten. Das Konsistorium
ist jedoch befugt, vorläufig die Suspension des Gemeindeverordneten auszusprechen.