Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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G. 31. 
Die Gesammtheit der Gemeindeverordneten kann wegen beharrlicher Ver- 
nachlässigung ihrer Pflichten oder sonstiger grober Pflichtwidrigkeit vom Konsistorium 
ihres Amtes enthoben werden. Bis zur Neuwahl der Gemeindeverordneten, welche 
innerhalb zweier Monate vom Kirchenvorstande auszuschreiben ist, gehen die Rechte 
der Gemeindevertretung auf den Kirchenvorstand über. 
Das Konsistorium kann in solchem Falle den bisherigen Gemeindeverord- 
neten die Wählbarkeit für die anstehende Wahl entziehen. 
6. 32. 
Für die Wahl der Kirchenältesten können von dem Kirchenvorstande den 
Gemeindeverordneten schriftlich oder mündlich Vorschläge gemacht werden. Unter 
Leitung des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes werden dann von der Gemeinde- 
vertretung nach absoluter Stimmenmehrheit der bei dem Wahlakt erschienenen 
Mitglieder durch geheime Stimmenabgabe die Kirchenältesten mittelst Wahlzettel 
gewählt, auf welche die Namen aller Derer zu schreiben sind, die zu Kirchen- 
ältesten vorgeschlagen werden. 
Insoweit bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmemmehrheit nicht 
erzielt wird, wird zu einer zweiten Wahl geschritten, bei welcher einfache (relative) 
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit aber das Loos entscheidet. Sofern Ein- 
stimmigkeit herrscht, ist jedoch eine Akklamationswahl zulässig. 
g. 33 
Wählbar sind alle zu Gemeindeverordneten wählbaren Mitglieder der Ge- 
meinde (F. 22), welche als Männer von bewährtem christlichen Sinne, kirchlicher 
Einsicht und Erfahrung einen guten Ruf in der Gemeinde haben. 
Großvater und Enkel, Vater und Sohn oder Schwiegersohn, sowie Brüder 
können nicht zugleich Mitglieder des Kirchenvorstandes sein, auch kann der Vater, 
Schwiegervater, Sohn oder Bruder eines Gemeindeverordneten nicht zum Kirchen- 
ältesten gewählt werden. In besonderen Fällen kann jedoch das Konsistorium 
von letzterer Bestimmung dispensiren. 
Sind Verwandte der bezeichneten Art gleichzeitig zu Aeltesten gewählt, so“ 
muß derjenige zurücktreten, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat; bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Mindestens zwei Drittel der Aeltesten müssen zu den Gemeindegliedern 
gehören, welche zu den Kirchenumlagen, sofern solche erforderlich sind, bei- 
zutragen haben. 
g. 34. 
Die Namen der gewählten Kirchenältesten sind an dem auf die Wahl fol- 
genden Sonntage der Gemeinde von der Kanzel zu verkünden. Der Kirchen- 
vorstand hat von Amtswegen die Wahl zu prüfen. Jedes wahlberechtigte Ge- 
meindemitglied ist befugt, Einwendungen gegen die Wahl vor Ablauf der Woche, 
(Tr. 9401.)
	        
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