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Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie
bezüglich der Anlegung von Stationen in dem Braunschweigischen Staatsgebiete
etwaige besondere Wünsche der Herzoglichen Regierung thunlichst berücksichtigen
wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bau-
entwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durch-
lässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der
baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres
Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche
die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung
angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Aus-
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzoglich Braun-
schweigische Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue
Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisen-
bahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel III.
Die Spurweite der Geleise soll 1/435 Meter im Lichten der Schienen betragen.
Die Bahn wird vorläufig nur eingeleisig ausgeführt werden. Ueber den
Zeitpunkt der etwaigen Anlage des zweiten Geleises entscheidet ausschließlich die
Königlich Preußische Regierung. Dieselbe ist berechtigt, die Bahn nach den Be-
stimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung
vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung übernimmt für den Fall der
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in Aner-
kennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften
Vortheile — die Verpflichtung:
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden inner-
halb ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung unent-
geltlich zur Verfügung zu stellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent-
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens
und Betriebes der Bahn zu gestatten.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,