Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Erweite-
rung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen,
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so wird die Herzoglich
Braunschweigische Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser An-
lagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im
Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungs-
recht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen
von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Ent-
schädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen,
als diejenigen, welche bei Enteignungen in dem Herzogthum Braunschweig jeweilig
Geltung haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigen-
thums oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den
bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den
Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im
Uebrigen Freiheit von Stempel= und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Bezüglich der Landeshoheit über die im Herzoglich Braunschweigischen Ge-
biete belegene Strecke, sowie bezüglich der Ausübung des Aussichtsrechts finden
die Bestimmungen in den Artikeln IV, V und VI des unterm 27.|/30. Juni 1884
abgeschlossenen Staatsvertrages zwischen Preußen und Braunschweig, betreffend
die anderweite Regelung der die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen,
entsprechende Anwendung.
Artikel VII.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Regierung, im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unter-
worfen.
Artikel VIII.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich, von der den
Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn und dem zu derselben gehörigen
Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung
derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel IX.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Braunschweigische Stnats-
gebiet entfallenden Bahnstrecke wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung,
so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich
befindet, nicht in Anspruch nehmen.