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Die freie und Hansestadt Hamburg gestattet der Königlich Preußischen
Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Staatsgebietes.
Maßgebend für diesen Theil der Bahn ist der aufgestellte, den Verhandlungen zu
Grunde gelegte allgemeine Bauentwurf nebst vorläufigem Flächenverzeichniß, aus
welchem die Begrenzung der Bahnhofsanlage in Cuxhaven und die Führung der
Bahn auf Hamburgischem Gebiete ersichtlich sind.
Artikel I.
Der Königlich Preußischen Regierung wird die Feststellung der Bau-
entwürfe sowie der Führung der Bahn auf Hamburgischem Gebiete auf der im
Artikel 1 — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — vertragsmäßig fest-
gestellten Grundlage überlassen, wobei solche Verschiebungen, welche durch die
Ausführung der Bahn geboten werden, beziehungsweise dieselbe erleichtern, Ham-
burgischerseits nicht werden beanstandet werden. Die landespolizeiliche Prüfung
und Genehmigung der ausführlichen Baupläne, soweit diese die Herstellung von
Wegeübergängen, Deichüberschreitungen, Einfriedigungen, Brücken, Durchlässen,
Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der bau-
polizeilichen Prüfung der Stationsanlagen bleibt jeder Regierung innerhalb ihres
Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche
die geplante Eisenbahn kreuzen, von dem Senate der freien und Hansestadt
Hamburg angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen
die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, der Senat
der freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß
durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch
daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Vorstehende Bestimmung findet auch für den Fall sinngemäße Amwendung,
daß im Interesse des Deichschutzes der Bahnkörper innerhalb Hamburgischen Ge-
bietes für Deichanlagen theilweise in Anspruch genommen und in Folge dessen
verlegt werden sollte.
Artikel III.
Die Spurweite der Geleise soll 1/4185 Meter im Lichten der Schienen betragen.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 benannte Bahn
nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen unter-
geordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 und den dazu künftig etwa ergehenden
ergänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg übernimmt für den Fall
der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn die Ver-
pflichtung: