Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Die freie und Hansestadt Hamburg gestattet der Königlich Preußischen 
Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Staatsgebietes. 
Maßgebend für diesen Theil der Bahn ist der aufgestellte, den Verhandlungen zu 
Grunde gelegte allgemeine Bauentwurf nebst vorläufigem Flächenverzeichniß, aus 
welchem die Begrenzung der Bahnhofsanlage in Cuxhaven und die Führung der 
Bahn auf Hamburgischem Gebiete ersichtlich sind. 
Artikel I. 
Der Königlich Preußischen Regierung wird die Feststellung der Bau- 
entwürfe sowie der Führung der Bahn auf Hamburgischem Gebiete auf der im 
Artikel 1 — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — vertragsmäßig fest- 
gestellten Grundlage überlassen, wobei solche Verschiebungen, welche durch die 
Ausführung der Bahn geboten werden, beziehungsweise dieselbe erleichtern, Ham- 
burgischerseits nicht werden beanstandet werden. Die landespolizeiliche Prüfung 
und Genehmigung der ausführlichen Baupläne, soweit diese die Herstellung von 
Wegeübergängen, Deichüberschreitungen, Einfriedigungen, Brücken, Durchlässen, 
Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der bau- 
polizeilichen Prüfung der Stationsanlagen bleibt jeder Regierung innerhalb ihres 
Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche 
die geplante Eisenbahn kreuzen, von dem Senate der freien und Hansestadt 
Hamburg angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen 
die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, der Senat 
der freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß 
durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch 
daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
Vorstehende Bestimmung findet auch für den Fall sinngemäße Amwendung, 
daß im Interesse des Deichschutzes der Bahnkörper innerhalb Hamburgischen Ge- 
bietes für Deichanlagen theilweise in Anspruch genommen und in Folge dessen 
verlegt werden sollte. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Geleise soll 1/4185 Meter im Lichten der Schienen betragen. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 benannte Bahn 
nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen unter- 
geordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 und den dazu künftig etwa ergehenden 
ergänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg übernimmt für den Fall 
der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn die Ver- 
pflichtung:
	        
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