Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
innerhalb des Hamburgischen Landesgebietes der Königlich Preußischen 
Regierung nach Maßgabe des im Artikel I festgestellten Umfanges, 
vorbehaltlich der im Artikel II dieses Vertrages vorgesehenen Ver- 
schiebungen und der dadurch bedingten Abänderungen des Flächenbedarfs, 
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege, soweit 
es die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, unentgeltlich und ohne be- 
sondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebes der 
Bahn zu gestatten, wobei jedoch eine Führung der Bahn auf den 
Chausseen und öffentlichen Wegen in deren Längsrichtung ausgeschlossen 
sein soll. 
  
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung begrenzt sich 
durch die in den Artikeln 1 und II dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen, 
bezieht sich aber nicht nur auf die Herstellung des Bahnkörpers, sondern auch 
auf die Einrichtung von Stationen und allen sonst zur Bahn gehörigen Anlagen, 
sowie auf denjenigen Grund und Boden, welcher für Seitenentnahmen, Parallel= 
wege, Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrek- 
tionen von Wegen oder Wasserläufen erforderlich ist und für die Herstellung der 
von der Landespolizeibehörde zum Schutze der benachbarten Grundstücke, zur Ver- 
hütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachteten Anlagen in Anspruch 
genommen wird. Jedoch kann seitens der Königlich Preußischen Regierung die 
Ueberweisung desjenigen Grund und Bodens nicht verlangt werden, welcher nörd- 
lich von dem gegenwärtigen Bahnkörper der Unterelbeschen Eisenbahn zwischen 
dem östlichen Obdeiche und dem Kolonnenwege belegen ist. 
Die Ueberweisung des Grundeigenthums sowie etwaiger Rechte und Gerech- 
tigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahn- 
verwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen und 
die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, 
sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen 
in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses 
in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem sollen vielmehr 
nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Terrains zur 
Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bauplanes 
und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für 
jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund- 
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren 
Eigentbümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten 
Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, 
die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
(Nr. 9403.)
	        
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