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§. 2.
Den festen Geldrenten sind gleich zu achten diejenigen festen Abgaben in
Körnern, welche nach dem jährlichen, unter Anwendung der Ablösungsgesetze
ermittelten Marktpreise in Geld abzuführen sind.
Sofern bei Veräußerung eines Grundstücks gegen eine Rente der Erwerber
des Rentenguts vertragsmäßig in seiner Verfügung dahin beschränkt wird, daß
die Zulässigkeit einer Zertheilung des Grundstücks oder der Abveräußerung von
Theilen desselben von der Zustimmung des Rentenberechtigten abhängig sein soll,
so kann die versagte Einwilligung durch richterliche Entscheidung der Auseinander-
setzungsbehörde ergänzt werden, wenn die Zertheilung oder Abveräußerung im
gemeinschaftlichen Interesse wünschenswerth erscheint.
i·Ppl
Ist dem Erwerber eines Rentenguts vertragsmäßig die Pflicht auferlegt,
die wirthschaftliche Selbständigkeit des übernommenen Grundstücks durch Erhaltung
des baulichen Zustandes darauf befindlicher oder darauf zu errichtender Gebäude,
durch Erhaltung eines bestimmten landwirthschaftlichen Inventars auf derselben
oder durch andere Leistungen dauernd zu- si chern se kann der Verpflichtete durch
richterliche Entscheidung der Ausein behörde von seiner Verpflichtung
befreit werden, wenn der Aufrechterhalung der wirthschaftlichen Selbständigkeit
des Grundstücks überwiegende gemeinwirthschaftliche Interessen entgegenstehen.
d. 5.
Wird im Falle des F. 3 die Zustimmung des Rentenberechtigten ergänzt
oder wird im Falle des F. 4 die Befreiung des Verpflichteten ausgesprochen, so
kann der Rentenberechtigte, wenn im Vertrage nicht etwas Anderes bestimmt ist,
die Ablösung der ganzen Rente zum fünfundzwanzigfachen Betrage verlangen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Kiel, den 27. Juni 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. Flrhr. v. Berlepsch.