Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Auf letzteres Waisengeld werden diejenigen Bezüge bis zu einem Betrage 
derselben von zweihundert und fünfzig Mark jährlich angerechnet, welche den 
Kindern aus einer nach den Vorschriften der Gesetze vom 22. Dezember 1869 und 
vom 24. Februar 1881 eingerichteten Wittwen= und Waisenkasse für Elementar- 
lehrer zustehen. 
S. 4. 
Die Zahlung des Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der Gnadenzeit, 
die Zahlung des in dem F. 3 Ziffer 2 bestimmten Waisengeldes nicht vor dem 
Beginn desjenigen Monats, welcher auf den Zeitpunkt des Eintritts der dort be- 
zeichneten Voraussetzung folgt. 
Das Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An wen die Zahlung 
gültig zu leisten ist, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde. 
NMiicht abgehobene Theilbeträge des Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, 
vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zu Gunsten der Staatskasse. 
. 5. 
Das Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten noch ver- 
pfändet oder sonst übertragen werden. 
S. 6. 
Das Recht auf den Bezug des Waisengeldes erlischt: 
1) mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Waise das achtzehnte 
Lebensjahr vollendet; 
2) mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie sich verheirathet oder stirbt. 
Das Recht auf den Bezug des Waisengeldes ruht, wenn die Waise die 
deutsche Staatsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung derselben. 
S. 7. 
Die Entscheidung darüber, ob und welches Waisengeld den Waisen eines 
Lehrers seht, erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde. 
Die Beschreitung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung steht den Be- 
theiligten offen, doch muß die Entscheidung des Ministers der geistlichen, Unter- 
richts= und Medizinal-Angelegenheiten der Klage vorhergehen und letztere sodann 
bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem den Betheiligten 
die Entscheidung des Ministers der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- 
Angelegenheiten bekannt gemacht worden, erhoben werden. 
Der Verlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn von den Betheiligten 
gegen die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Anspruch auf Waisen- 
geld nicht binnen gleicher Frist die Beschwerde an den Minister der geistlichen, 
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten erhoben ist.
	        
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