— 226 —
2
Der Staat, der Bezirksverband und die Kreise sind zur Stellung derartiger
Anträge (F. 1) nicht befugt.
S. 3.
Ueber die Anträge entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung auf
Klage der Wegebaupflichtigen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in Städten
mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksausschuß.
Abschnitt III.
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle demselben zu-
widerlaufenden Bestimmungen außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Kiel, den 27. Juni 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. Frhr. v. Berlepsch.
(Nr. 9411.) Gesetz, betreffend die Erleichterung unentgeltlicher Abtretungen einzelner Guts.
theile oder Jubehörstücke zu öffentlichen Zwecken. Vom 15. Juli 1890.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für den
Geltungsbereich des Gesetzes vom 3. März 1850 und des Gesetzes vom 25. März 1889,
betreffend den erleichterten Abverkauf kleiner Grundstücke, hierdurch, was folgt:
. 1.
Jeder Grundeigenthümer, sowie jeder Lehns= und Fideikommißbesitzer ist
befugt, einzelne Gutsparzellen auch ohne Einwilligung der Lehns= und Fidei-
kommißberechtigten, der Hypotheken= und Realgläubiger zu öffentlichen Zwecken
unentgeltlich zu veräußern, sofern bei landschaftlich beliehenen Gütern die Kredit-
direktion, bei anderen die Auseinandersetzungsbehörde bescheinigt, daß die Ab-
veräußerung den gedachten Interessenten unschädlich sei.
Ein solches Unschädlichkeitszeugniß darf nur ertheilt werden, wenn das ab-
zutretende Trennstück im Verhältniß zu dem Hauptgute von geringem Werth und