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wenn eine Person, deren Erklärung beurkundet werden soll, blind, taub oder
stumm ist.
In Betreff der Beurkundung von letztwilligen Verfügungen jeder Art und
des Widerrufs von solchen verbleibt es jedoch bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen
mit der Maßgabe, daß im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Cöln
bei Errichtung öffentlicher oder mystischer Testamente die Zuziehung zweier Zeugen
oder eines zweiten Notars genügt.
d. 5.
Die Vorschriften, nach welchen als Instrumentszeugen ausschließlich Staatsangehörige
oder solche Personen zuzuziehen sind, welche in einem bestimmten
Bezirk wohnen, werden aufgehoben. Die übrigen in den einzelnen Landestheilen
bezüglich der Eigenschaften der Instrumentszeugen bestehenden Vorschriften
bleiben in Kraft.
. 6.
Werden notarielle Verhandlungen mit Personen aufgenommen, welche dieselben
nicht unterschreiben können, so muß, falls nicht aus anderen Gründen die
Zuziehung von Instrumentszeugen oder eines zweiten Notars geboten ist, ein
Schreibzeuge zugezogen werden, welcher die für Instrumentszeugen erforderlichen
Eigenschaften hat.
Die Gegenwart des Schreibzeugen ist nur erforderlich bei der Vorlesung
und Genehmigung der Verhandlung, sowie bei der etwaigen Beifügung von
Handzeichen.
Die Verhandlung muß von dem Schreibzeugen unterschrieben werden.
S. 7.
Die Vorschriften, wonach Nummern und Zahlen in notariellen Verhandlungen
mit Buchstaben zu schreiben sind, finden auf die katastermäßige Bezeichnung
von Grundstücken keine Anwendung. Auch genügt es, wenn Summen
und Daten, welche wiederholt vorkommen, nur einmal mit Buchstaben ausgedrückt
werden.
. S.
Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind im ganzen
Umfange der Monarchie die Amtsgerichte und Notare zuständig.
Die Beglaubigung darf nur erfolgen, wenn in Gegenwart des richterlichen
Beamten oder Notars die Unterschrift beziehentlich das Handzeichen gefertigt oder
vor denselben von dem Aussteller persönlich als von ihm gefertigt anerkannt
worden ist.
Die Beglaubigung geschieht durch einen unter die Unterschrift oder das
Handzeichen zu setzenden Vermerk des Inhalts, daß die vorstehende Unterschrift
oder das vorstehende Handzeichen der nach Vor= und Zunamen, Wohnort und
etwaigem Stand oder Gewerbe zu bezeichnenden Person beglaubigt werde. Dabei