Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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wenn  eine  Person,  deren  Erklärung  beurkundet  werden  soll,  blind,  taub  oder
stumm  ist.

In  Betreff  der  Beurkundung  von  letztwilligen  Verfügungen  jeder  Art  und
des  Widerrufs  von  solchen  verbleibt  es  jedoch  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen
  mit  der  Maßgabe,  daß  im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Cöln
bei  Errichtung  öffentlicher  oder  mystischer  Testamente  die  Zuziehung  zweier  Zeugen
oder  eines  zweiten  Notars  genügt.

d.  5.

Die  Vorschriften,  nach  welchen  als  Instrumentszeugen  ausschließlich  Staatsangehörige
  oder  solche  Personen  zuzuziehen  sind,  welche  in  einem  bestimmten
Bezirk  wohnen,  werden  aufgehoben.  Die  übrigen  in  den  einzelnen  Landestheilen
  bezüglich  der  Eigenschaften  der  Instrumentszeugen  bestehenden  Vorschriften
bleiben  in  Kraft.

.  6.

Werden  notarielle  Verhandlungen  mit  Personen  aufgenommen,  welche  dieselben
  nicht  unterschreiben  können,  so  muß,  falls  nicht  aus  anderen  Gründen  die
Zuziehung  von  Instrumentszeugen  oder  eines  zweiten  Notars  geboten  ist,  ein
Schreibzeuge  zugezogen  werden,  welcher  die  für  Instrumentszeugen  erforderlichen
Eigenschaften  hat.

Die  Gegenwart  des  Schreibzeugen  ist  nur  erforderlich  bei  der  Vorlesung
und  Genehmigung  der  Verhandlung,  sowie  bei  der  etwaigen  Beifügung  von
Handzeichen.

Die  Verhandlung  muß  von  dem  Schreibzeugen  unterschrieben  werden.

S.  7.

Die  Vorschriften,  wonach  Nummern  und  Zahlen  in  notariellen  Verhandlungen
  mit  Buchstaben  zu  schreiben  sind,  finden  auf  die  katastermäßige  Bezeichnung
  von  Grundstücken  keine  Anwendung.  Auch  genügt  es,  wenn  Summen
und  Daten,  welche  wiederholt  vorkommen,  nur  einmal  mit  Buchstaben  ausgedrückt
  werden.

.  S.

Für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  sind  im  ganzen
Umfange  der  Monarchie  die  Amtsgerichte  und  Notare  zuständig.

Die  Beglaubigung  darf  nur  erfolgen,  wenn  in  Gegenwart  des  richterlichen
Beamten  oder  Notars  die  Unterschrift  beziehentlich  das  Handzeichen  gefertigt  oder
vor  denselben  von  dem  Aussteller  persönlich  als  von  ihm  gefertigt  anerkannt
worden  ist.

Die  Beglaubigung  geschieht  durch  einen  unter  die  Unterschrift  oder  das
Handzeichen  zu  setzenden  Vermerk  des  Inhalts,  daß  die  vorstehende  Unterschrift
oder  das  vorstehende  Handzeichen  der  nach  Vor=  und  Zunamen,  Wohnort  und
etwaigem  Stand  oder  Gewerbe  zu  bezeichnenden  Person  beglaubigt  werde.  Dabei