Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

—  229  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—NN.  35.

Inhalt:  Geseh,  enthaltend  Bestimmungen  über  das  Notariat  und  über  bie  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung
  von  Unterschriften  oder  Handzeichen,  S.  229.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe
wegen  Herstellung  von  Eisenbahnen  von  Detmold  nach  Sandebeck  und  von  Lage  nach  Hameln,  S.  233.
—  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen=  Meiningen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Leitz  nach  Camburg,  S.  241.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg=  Gotha
wegen  Herstellung  mehrerer,  Gothaisches  Gebict  berührender  Eisenbahnen,  S.  247.

 

 

(Nr.  9412.)  Gesetz,  enthaltend  Bestimmungen  über  das  Notariat  und  über  die  gerichtliche
oder  notarielle  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder  Handzeichen.  Vom
15.  Juli  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

.  1.

Zur  Bekleidung  der  Stelle  eines  Notars  ist  befähigt,  wer  in  einem  Deutschen
Bundesstaate  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  erlangt  hat.

g.  2.

Der  Geschäftsbezirk  eines  Notars  umfaßt  den  ganzen  Oberlandesgerichtsbezirk,
  in  welchem  ihm  der  Wohnsitz  angewiesen  ist.

G.  3.
In  Städten  von  mehr  als  100  000  Einwohnern  kann  dem  Notar  bei  der
Anweisung  des  Wohnsitzes  die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  in  einer  bestimmt
begrenzten  Gegend  der  Stadt  zu  wohnen  und  seine  Geschäftsräume  zu  halten.

h.  4.
Die  Zuziehung  von  Instrumentszeugen  oder  eines  zweiten  Notars  an  Stelle
derselben  bei  Aufnahme  notarieller  Verhandlungen  ist  fortan  nur  erforderlich,
Ges.  Somml,  1890.  CEr.  9112)  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  August  1890.