Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Anwendung,  mit  der  Maßgabe,  daß  sowohl  die  aus  der  Person  des  Vertreters,

als  auch  die  aus  der  Person  des  vertretenen  Notars  sich  ergebenden  Hinderungsgründe
  die  Aufnahme  der  Verhandlung  durch  den  Vertreter  ausschließen.

S.  15.

Bei  der  durch  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  u.  s.  w.  im  Geltungsbereich
  des  Rheinischen  Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  den
Amtzgerichten  übertragenen  Aufnahme  und  Beglaubigung  von  Verhandlungen,
Anträgen  und  Urkunden  finden  die  §#.  6  und  7  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entsprechende
  Anwendung.

S.  16.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1890  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  Olden  Nord  Fjord,  den  15.  Juli  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Flrhr.  Lucius  v.  Ballhausen.
v.  Goßler.  Herrfurth.  v.  Schelling.  v.  Verdy.  Frhr.  v.  Berlepsch.

(Nr.  9413.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  wegen  Herstellung  von  Eisenbahnen
von  Detmold  nach  Sandebeck  und  von  Lage  nach  Hameln.  Vom  22.  September
  1889.

Siine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht
der  Fürst  zur  Lippe  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung
von  Eisenbahnen  von  Detmold  nach  Sandebeck  und  von  Lage  nach  Hameln  zu
Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  jur.  Paul  Micke,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe:
Höchstihren  Regierungsrath  Eduard  Pustkuchen,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Staatsvertrag
  abgeschlossen  haben:
rr.  0413)