Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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fuͤr die betreffenden Theile ihres Staatsgebiets hiermit verknüpften Vortheile — 
die Verpflichtung: 
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden, und 
zwar für die Linie Detmold—Sandebeck in ihrer ganzen Ausdehnung, 
für die Linie Lage—-Hameln dagegen nur für den im Fürstenthum 
Lippe belegenen Theil derselben, der Königlich Preußischen Regierung 
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent- 
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens 
und Betriebes der Bahnen zu gestatten; 
3) auf die Betheiligung an dem etwaigen Reinertrage der Bahn Herford— 
Detmold aus dem zwischen ihr und der vormaligen Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft über den Bau und Betrieb dieser Bahn abge- 
schlossenen Vertrage, d. d. 2 1877, auf ewige Zeiten zu 
verzichten, auch die Königlich Preußische Regierung gegenüber allen An- 
sprüchen zu vertreten, welche etwa von Dritten aus dem bezeichneten 
Vertrage gegen sie erhoben werden möchten. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahnen in ihrer ganzen Ausdehnung 
(Artikel IID, einschließlich der Stationen und aller sonstigen Anlagen, sowie auf 
das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Bau- 
materialien, Lagerplätze, Aenderungen von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. 
nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen der Landespolizei- 
behörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grundstücke, zur Ver- 
hütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Enteignung unter- 
worfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten. Die 
Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll der- 
gestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch 
Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen und die für den Bau 
der Bahnen erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie frei von allen 
dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die 
vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des 
Preußischen Staates übergehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der 
Vermessung und Versteinung des überwiesenen Terrains zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund- 
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren 
Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordncten 
(Tr. 9413.)
	        
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