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Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung gestattet der Königlich
Preuischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Staats-
gebietes.
Artikel II.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden
Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Könchiih Preußischen
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie
bezüglich der Anlegung von Stationen in dem Meiningenschen Staatsgebiete
etwaige besondere Wünsche der Herzoglichen Regierung thunlichst berücksichtigen
will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bau-
entwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durch-
lässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der
baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres
Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats-- oder Vizinalstraßen, welche
die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Herzoglichen Regierung angeordnet oder
genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzogliche Regierung verpflichtet
sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der
Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer
Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahnverwaltung für
nothwendig erachtete Bewachung der neuen Uebergänge.
Artikel III.
Die Spurweite der Geleise soll 1#135 Meter im Lichten der Schienen be-
tragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I be-
nannte Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und dem-
nächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung übernimmt für den Fall
der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in An-
erkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften
Vortheile — die Verpflichtung: «
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden inner-
halb ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung unent-
geltlich zur Verfügung zu stellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent-
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens
und Betriebes der Bahn zu gestatten;