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Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen,
soweit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist.
Der nach Artikel IV. Nr. 3 zu leistende Baarzuschuß ist vier Wochen nach
Eingang der Erklärung der Königlich Preußischen Regierung, daß sie mit dem
Bau der Bahn vorzugehen beabsichtige, seitens der Herzoglich Sächsischen Re-
gierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen,
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, und insbesondere auch
ur Anlage des zweiten Geleises schreiten, so wird die Herzoglich Sachsen-
Meintngencche Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen
erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV.
unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht
ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von
selbst Anwendung findet und für die Ermittelung und Feststellung der Ent-
schädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen,
als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Herzog-
thum Sachsen-Meiningen zur Zeit Geltung haben. Für die Verhandlungen,
welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung
an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich
auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Ge-
richte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit von Stempel- und Gerichts-
gebühren ein.
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Herzoglich Sächsischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für
die Strecke in dem Herzogthum Sachsen-Meiningen keine höheren Einheitssätze
in Anwendung kommen, als für die Strecke auf Königlich Preußischem Staats-
gebiete.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Herzogthum Sachsen-
Meiningen entfallenden Bahnstrecke der Herzoglichen Regierung vorbehalten. Auch
sollen die an der Bahnstrecke im Herzogthum Sachsen-Meiningen zu errichtenden
Hoheitszeichen nur die der Herzoglichen Regierung sein.
Der Herzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung
des ihr über die im Herzogthum Sachsen-Meiningen belegene Bahnstrecke zu-
stehenden Hoheitsrechts einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die
Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen