Object: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 19. 99 
Die örtliche Zuständigkeit wird durch R##G. 36 geregelt. 
Darnach ist zuständig: 
1. das Gericht des inländischen Wohnsitzes des Mündels, 
2. das des Aufenthalts im Inland, 
3. das des letzten inländischen Wohnsitzes, 
4. das von der Landesjustizuerwaltung — bei UR A’vo,m 
Reichskanzler — bestimmte Gericht. 
Handelt es sich um gleichzeitige Entscheidung über Geschwister, 
für welche mehrere Gerichte zuständig wären, so ist zuständig das 
Gericht, bei dem die erste Vormundschaft anhängig geworden ist, 
falls keineschwebt, das für den jüngsten Mündel zuständige Gericht. 
Für Findelkinder ist das Gericht des Ortes der Auffindung 
zuständig. 
7. Entscheidung des Vormundschaftsgerichts. Sie ergeht in der 
Form des Beschlusses, der nach RFG. 16 demjenigen, für welchen 
er seinem Inhalt nach bestimmt ist, bekannt gemacht werden muß. 
Da hier nur fristlose Beschwerde gegeben ist, steht die Bestimmung 
der Form der Bekanntmachung den Landesjustizverwaltungen zu. 
Man wird annehmen müssen, daß die Bekanntmachung nicht 
nur an den Antragsteller — den gesetzlichen Vertreter —, sondern 
auch an die übrigen zur Beschwerde Berechtigten, also an die 
„Person“ und an die Staatsanwaltschaft erfolgen müsse, da andern- 
falls das Beschwerderecht seiner Bedeutung beraubt würde. 
8. Beschwerdeverfahren. Gegen den Beschluß des Vormund- 
schaftsgerichts ist Beschwerde gegeben. Sie steht zu: 
1. bei Erteilung der Genehmigung 
a) dem beschränkt geschäftsfähigen über 14 Jahre alten 
Mündel nach RG. 59, 20 Abs. 1, da der Antrag seiner 
Zustimmung nicht bedarf und er durch die Entlassung 
aus der N. beeinträchtigt sein kann, 
b) der Staatsanwaltschaft. Erl. 9. 
2. bei Versagung der Genehmigung den zu a und b 
Genannten sowie dem Antragsteller nach R##. 20. 
Die Beschwerde ist fristlos, kann also jederzeit eingelegt werden. 
Dadurch wird eine Rechtslage geschaffen, die einen Riß zwischen 
bürgerlichem und Staatsrecht auweist. Die „Person“ kann nämlich 
bis an ihr Lebensende das Beschwerderecht ausüben. Ebenso ver- 
bleibt der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht. Für den Vor- 
mund erlischt es dagegen mit dessen Amt. 
Welches sind nun die Rechtsfolgen, wenn der Beschluß des 
Vormundschaftsgerichts nach der Entlassung im Beschwerde- 
verfahren aufgehoben wird? 
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