Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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jährlich auf dem Vollkötherhof Nr. ass. 9 und mit 1,s0 Mark jährlich auf dem 
Stückenkötherhof Nr. ass. 13 im Grundbuch für Kästorf eingetragen sind, werden 
durch die gegenwärtigen Festsetzungen nicht berührt, sondern bleiben in ihrer an- 
gegebenen Eigenschaft als ständige Grundabgaben, vorbehaltlich ihrer etwaigen 
demnächstigen Ablösung bestehen. 
Magdeburg, den 16. Januar 1890. 
Eduard Meyer, Konsistorialrath. 
Wolfenbüttel, den 31. Januar 1890. 
v. Schmidt-Phiseldeck, Konsistorial-Präsident. 
(Nr. 9421.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 16. Juni 1890, betreffend den 
Staatsvertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Braun- 
schweigischen Regierung wegen der Aufhebung der parochialen Verbindung 
dreier Höfe in der Braunschweigischen Ortschaft Kästorf mit der Preußischen 
Kirchengemeinde Wolfsburg. Vom 31. August 1890. 
Ministerial-Erklärung. 
D. von dem Konsistorialrath Eduard Meyer als Königlich Preußischem und 
dem Konsistorial-Präsidenten Carl von Schmidt-Phiseldeck als Herzoglich Braun- 
.. .«. » Magdeburg 
schweigischem Kommissarius abgeschlossene Staatsvertrag, d. d. Wolfenbüttel, 
16.|/31. Januar 1890, wegen Aufhebung der parochialen Verbindung dreier Höfe in 
der Braunschweigischen Ortschaft Kästorf mit der Preußischen Kirchengemeinde 
Wolfsburg wird hiermit nach ertheilter landesherrlicher Genehmigung ratifizirt 
und wird dessen Erfüllung in allen Punkten zugesichert. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Ratifikations-Urkunde unter Beidrückung 
des Königlichen Insiegels ausgefertigt worden. 
Berlin, den 16. Juni 1890. 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
In Vertretung: 
(L. S.) Frhr. v. Marschall. 
r. 9421—9422.
	        
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