Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Die Pensionirung der übrigen Beamten der Generaldirektion und der 
Ober-Kontrolebeamten erfolgt bis zum Erlaß eines der Vereinbarung im Artikel 7 
Absatz 2 des Vertrags entsprechenden Pensionsreglements nach den Pensionirungs- 
vorschriften vom Jahre 1887. 
Hat ein auf gemeinschaftliche Rechnung zu übernehmender Beamter schon 
das 48. Lebensjahr zurückgelegt, so ist derselbe später auf Rechnung desjenigen 
Staates zu pensioniren, welchem diese Verpflichtung zur Zeit der Uebernahme in 
den gemeinschaftlichen Dienst obgelegen haben würde. Doch soll dem betreffenden 
Staate die Pensionslast nur für dasjenige Gehalt zufallen, welches der Beamte 
bei seiner Uebernahme gehabt hat, während die Pension für ein inzwischen er- 
reichtes Mehrgehalt von der Gemeinschaft zu tragen ist. 
Wenn ein bei der ersten Besetzung der Ober-Kontrolebeamtenstellen auf ge- 
meinschaftliche Rechnung zu übernehmender Beamter bereits einen höheren Pensions- 
anspruch erworben hat, als ihm nach den für Reichsbeamte geltenden Bestim- 
mungen zustehen würde, so hat die Gemeinschaft diesen höheren Anspruch zu 
gewähren. 
e Die Gemeinschaft hat die Umzugskosten höchstens bis zu dem Betrage 
zu übernehmen, welcher sich bei Berechnung derselben nach der weitesten Entfernung 
im Thüringischen Vereinsgebiet ergiebt. 
6. Zu Artikel 8. 
In Betreff der nach Artikel 8 des Vertrages in die Vereinskasse fließenden 
Steuer besteht Einverständniß darüber, daß der Vereinskasse diejenige Steuer voll 
zu überweisen ist, welche die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Beamten 
für das ihnen vom Verein gewährte Diensteinkommen, wenn dasselbe ihr Gesammt- 
einkommen ist, nach den Landesgesetzen zu entrichten haben. Haben die Beamten 
außer dem vom Verein gewährten Diensteinkommen noch ein anderweites Ein- 
kommen (aus Landesfonds, Nebenämtern oder Privatbesitz) und werden sie in 
Folge dessen höher besteuert, so ist der verhältnißmäßig auf den Betrag des Dienst- 
einkommens aus Vereinsfonds fallende Theil der von jedem Einzelnen zu entrich- 
tenden Staatssteuer der Vereinskasse zu überweisen. 
Diese Bestimmung findet auf Wartegelder, Ruhegehalte, Wittwenpensionen 
und Waisengelder, welche auf gemeinschaftliche Rechnung gezahlt werden, sinn- 
gemäße Anwendung. 
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Proto- 
koll zugleich mit dem Vertrage den Hohen kontrahirenden Regierungen vorgelegt 
werden soll und daß im Falle der Genehmigung des Vertrages auch die im 
gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen als genehmigt angesehen 
werden sollen. 
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, 
daß ihre Regierungen mit der Bestätigung des Vertrages zugleich die im gegen- 
Ces. Samml. 1890. (Nr. 9368.) 6
	        
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