Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Die  Pensionirung  der  übrigen  Beamten  der  Generaldirektion  und  der
Ober-Kontrolebeamten  erfolgt  bis  zum  Erlaß  eines  der  Vereinbarung  im  Artikel  7
Absatz  2  des  Vertrags  entsprechenden  Pensionsreglements  nach  den  Pensionirungsvorschriften
  vom  Jahre  1887.

Hat  ein  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  zu  übernehmender  Beamter  schon
das  48.  Lebensjahr  zurückgelegt,  so  ist  derselbe  später  auf  Rechnung  desjenigen
Staates  zu  pensioniren,  welchem  diese  Verpflichtung  zur  Zeit  der  Uebernahme  in
den  gemeinschaftlichen  Dienst  obgelegen  haben  würde.  Doch  soll  dem  betreffenden
Staate  die  Pensionslast  nur  für  dasjenige  Gehalt  zufallen,  welches  der  Beamte
bei  seiner  Uebernahme  gehabt  hat,  während  die  Pension  für  ein  inzwischen  erreichtes
  Mehrgehalt  von  der  Gemeinschaft  zu  tragen  ist.

Wenn  ein  bei  der  ersten  Besetzung  der  Ober-Kontrolebeamtenstellen  auf  gemeinschaftliche
  Rechnung  zu  übernehmender  Beamter  bereits  einen  höheren  Pensionsanspruch
  erworben  hat,  als  ihm  nach  den  für  Reichsbeamte  geltenden  Bestimmungen
  zustehen  würde,  so  hat  die  Gemeinschaft  diesen  höheren  Anspruch  zu
gewähren.

e  Die  Gemeinschaft  hat  die  Umzugskosten  höchstens  bis  zu  dem  Betrage
zu  übernehmen,  welcher  sich  bei  Berechnung  derselben  nach  der  weitesten  Entfernung
im  Thüringischen  Vereinsgebiet  ergiebt.

6.  Zu  Artikel  8.

In  Betreff  der  nach  Artikel  8  des  Vertrages  in  die  Vereinskasse  fließenden
Steuer  besteht  Einverständniß  darüber,  daß  der  Vereinskasse  diejenige  Steuer  voll
zu  überweisen  ist,  welche  die  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  besoldeten  Beamten
für  das  ihnen  vom  Verein  gewährte  Diensteinkommen,  wenn  dasselbe  ihr  Gesammteinkommen
  ist,  nach  den  Landesgesetzen  zu  entrichten  haben.  Haben  die  Beamten
außer  dem  vom  Verein  gewährten  Diensteinkommen  noch  ein  anderweites  Einkommen
  (aus  Landesfonds,  Nebenämtern  oder  Privatbesitz)  und  werden  sie  in
Folge  dessen  höher  besteuert,  so  ist  der  verhältnißmäßig  auf  den  Betrag  des  Diensteinkommens
  aus  Vereinsfonds  fallende  Theil  der  von  jedem  Einzelnen  zu  entrichtenden
  Staatssteuer  der  Vereinskasse  zu  überweisen.

Diese  Bestimmung  findet  auf  Wartegelder,  Ruhegehalte,  Wittwenpensionen
und  Waisengelder,  welche  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  gezahlt  werden,  sinngemäße
  Anwendung.

Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  daß  das  gegenwärtige  Protokoll
  zugleich  mit  dem  Vertrage  den  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  vorgelegt
werden  soll  und  daß  im  Falle  der  Genehmigung  des  Vertrages  auch  die  im
gegenwärtigen  Protokoll  enthaltenen  Verabredungen  als  genehmigt  angesehen
werden  sollen.

Die  sämmtlichen  Bevollmächtigten  ertheilen  sich  gegenseitig  die  Zusicherung,
daß  ihre  Regierungen  mit  der  Bestätigung  des  Vertrages  zugleich  die  im  gegen-Ces.

  Samml.  1890.  (Nr.  9368.)  6