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Die Pensionirung der übrigen Beamten der Generaldirektion und der
Ober-Kontrolebeamten erfolgt bis zum Erlaß eines der Vereinbarung im Artikel 7
Absatz 2 des Vertrags entsprechenden Pensionsreglements nach den Pensionirungsvorschriften
vom Jahre 1887.
Hat ein auf gemeinschaftliche Rechnung zu übernehmender Beamter schon
das 48. Lebensjahr zurückgelegt, so ist derselbe später auf Rechnung desjenigen
Staates zu pensioniren, welchem diese Verpflichtung zur Zeit der Uebernahme in
den gemeinschaftlichen Dienst obgelegen haben würde. Doch soll dem betreffenden
Staate die Pensionslast nur für dasjenige Gehalt zufallen, welches der Beamte
bei seiner Uebernahme gehabt hat, während die Pension für ein inzwischen erreichtes
Mehrgehalt von der Gemeinschaft zu tragen ist.
Wenn ein bei der ersten Besetzung der Ober-Kontrolebeamtenstellen auf gemeinschaftliche
Rechnung zu übernehmender Beamter bereits einen höheren Pensionsanspruch
erworben hat, als ihm nach den für Reichsbeamte geltenden Bestimmungen
zustehen würde, so hat die Gemeinschaft diesen höheren Anspruch zu
gewähren.
e Die Gemeinschaft hat die Umzugskosten höchstens bis zu dem Betrage
zu übernehmen, welcher sich bei Berechnung derselben nach der weitesten Entfernung
im Thüringischen Vereinsgebiet ergiebt.
6. Zu Artikel 8.
In Betreff der nach Artikel 8 des Vertrages in die Vereinskasse fließenden
Steuer besteht Einverständniß darüber, daß der Vereinskasse diejenige Steuer voll
zu überweisen ist, welche die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Beamten
für das ihnen vom Verein gewährte Diensteinkommen, wenn dasselbe ihr Gesammteinkommen
ist, nach den Landesgesetzen zu entrichten haben. Haben die Beamten
außer dem vom Verein gewährten Diensteinkommen noch ein anderweites Einkommen
(aus Landesfonds, Nebenämtern oder Privatbesitz) und werden sie in
Folge dessen höher besteuert, so ist der verhältnißmäßig auf den Betrag des Diensteinkommens
aus Vereinsfonds fallende Theil der von jedem Einzelnen zu entrichtenden
Staatssteuer der Vereinskasse zu überweisen.
Diese Bestimmung findet auf Wartegelder, Ruhegehalte, Wittwenpensionen
und Waisengelder, welche auf gemeinschaftliche Rechnung gezahlt werden, sinngemäße
Anwendung.
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll
zugleich mit dem Vertrage den Hohen kontrahirenden Regierungen vorgelegt
werden soll und daß im Falle der Genehmigung des Vertrages auch die im
gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen als genehmigt angesehen
werden sollen.
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung,
daß ihre Regierungen mit der Bestätigung des Vertrages zugleich die im gegen-Ces.
Samml. 1890. (Nr. 9368.) 6