Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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und  Kaufleute  in  Hinsicht  auf  die  Stempelpflichtigkeit  wie  Schuldscheine  betrachtet
  und  nach  den  Bestimmungen  des  Stempeltarifs  unter  diesem  Artikel  behandelt
  werden  sollen.
Berlin,  den  26sten  September  1823.
Der  Finanzminister.
v.  Klewiz.

 

(o.  825.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  27  sten  September  1823.,  wegen  Anstellung
zweier  Departements-Aktoren  und  resp.  eines  Präklusions  -Termins  rücksichtlich
  der  Kriegesschulden-Forderungen  aus  der  Zeit  des  Herzogthums
Warschau  an  die  Departements  Posen  und  Bromberg.

A.  Ihren  Bericht  vom  aten  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  die  beiden  vormaligen

  Präsidenten  der  Departememalräthe  von  Radonsky  und  von  Dziatowsky

  als  Aktoren,  der  erstere  für  das  Posensche,  der  zweite  für  das  Brombergsche
  Departement  bestätigt  werden,  indem  Ich  denselben  die  Befugniß
beilege,  sich,  jeder  für  sein  Departement  und  Namens  desselben,  mit  voller

Rechtsgültigkeit  über  diejenigen  Forderungen  zu  erklären,  welche  aus  der  Zeit.

des  Herzogkhums  Warschau  auf  die  mit  den  Departemental-Behörden  abgeschlossenen

  Kontrakte  oder  auf  Leistungen  begründet  werden,  welche  von  den

Departemental-Behörden  entweder  unter  ausdrücklicher  Zusicherung  der  Vergütung,

  oder  doch  unter  beslimmter  gesetzlicher  Verpflichtung  dazu  gefordert

worden  sind.  Uebrr  alle  andere  in  Hinsicht  ihres  Rechtstickels  zweifelhaften

Forderungen,  muß  die  Entschließung  bis  nach  Organisation  der  Provinzial-Stände,

  vorbehalten  bleiben.

Damit  aber  die  erstgedachten  Forderungen  aus  Kontrakten  und  Requiitionen
  bald  mit  Sicherheit  übersehen  werden  mögen,  besti  me  Ich,  daß
alle  bis  jetzt  noch  nicht  von  den  Regierungen  als  völlig  liquid  ausdrücklich
anerkannten  Ansprüche  dieser  Art,  ohne  Unterschied,  ob  sie  bereits  bei  irgend
einer  Behörde  angemeldet  worden  sind  oder  nicht,  bis  zum  Isten  Jannar  1824.
bei  der  betreffenden  Departemems-Regierung  angemeldet  werden,  alle  nicht
angemeldeten  aber,  ohne  Ausnahme,  nach  Ablauf  des  festgesetzten  Termins
erloschen  sepn  sollen.

Die  Anmeldung  kann  zwar  vorerst  auch  ohne  Beldge  erfolgen.  Die
Regierungen  haben  aber  demnächst  die  Interessenten  zur  Beibringung  derselben
  aufzufordern  und  die  Sachen  in  Gemaͤßheit  der  Rabinetsorder  vom  27sten
Oktober  1820.  zu  instruiren  und  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Berlin,  den  27sten  September  1823.

Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staatsministier  von  Schuckmann.