Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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wärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratifikation 
derselben, als genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden. 
Der Vertrag wurde hierauf, der zur Zeitersparniß getroffenen Verabredung 
gemäß, in Einem Exemplare, welches für den Gesammtverein im Königlich 
Preußischen Geheimen Staatsarchiv aufbewahrt werden soll, von den Bevollmäch- 
tigten unterzeichnet und untersiegelt, und sollen die bereits vorbereiteten Abdrücke 
Preußischerseits nach erfolgter Beglaubigung sofort den Bevollmächtigten der übrigen 
Vereinsregierungen zugestellt werden. 
Nachdem endlich noch verabredet worden war, daß es den Hohen kontra- 
hirenden Theilen überlassen bleibe, wie bereits früber in ähnlichen Fällen geschehen, 
eine solche Form der Ratifikation zu wählen, wodurch der Gegenstand der letzteren, 
ohne vollständige Einrückung der Vertragsartikel, hinlänglich genau bezeichnet wird, 
wurde auch gegenwärtiges Protokoll in Einem Eremplare nach geschehener Ver- 
lesung unterzeichnet und von dem Königlich Preußischen Bevollmächtigten, unter 
dem Vorbehalt der alsbaldigen Mittheilung beglaubigter Abdrücke an die übrigen 
Bevollmächtigten, nebst dem Vertrage, behufs der weiteren Beförderung an das 
Königliche Geheime Staatsarchiv in Empfang genommen. 
G. w. o. 
Schomer. Vollert. Stollberg. Ziller. Sonnenkalb. Schenk. 
Drechsler. v. Holleben. v. Geldern-Crispendorf. Engelhardt.
	        
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