Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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bestellen  lassen,  die  erwähnten  Aufzeichnungen  einzusehen  und  den  Tag  der  Behändigung
dem  Vermerke  über  die  Uebermittelung  an  den  Beamten  oder  Boten  hinzuzufügen.

Soweit  die  Zufertigung  einer  Zahlungsaufforderung  durch  einen  verpflichteten
Beamten  oder  Boten  erfolgt,  sind  in  Betreff  der  Personen,  an  welche  für  den  Empfänger
die  Bestellung  wirksam  geschehen  kann  und  in  Ansehung  der  Zeit  und  des  Ortes  der
Bestellung  sowie  im  Falle  der  Annahmeverweigerung  die  einschlagenden  Vorschriften  der
Zivilprozeßordnung  entsprechend  zu  beobachten.  Niederlegung  der  Zahlungsaufforderung
  bei  einer  Behörde  ist  ausgeschlossen.  Der  Beamte  oder  Bote  hat  vielmehr,
wenn  der  Empfänger  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen  wird  und  eine  Ersatzbestellung
nicht  ausführbar  ist,  das  betreffende  Schriftstück  mit  der  darauf  gebrachten  Bemerkung,
daß  es  nicht  zu  behändigen  gewesen  sei,  zurückzureichen.

Die  auf  Beschwerden  oder  auf  Gesuche  um  Rückerstattung  zuviel  bezahlter  Stempelabgaben
  ergehenden  Entscheidungen  des  Finanz-Ministeriums  werden  durch  das  letztere
nach  den  für  die  Post  über  die  Behändigung  von  Briefen  mit  Postzustellungsurkunde
bestehenden  Bestimmungen  zugestellt.

Dresden,  am  12.  Oktober  1899.

Finanz-Ministerium.
v.  Watzdorf.

Scheunert.

 

Serichtigung.

In  der  Verordnung,  die  Vollstreckung  von  Gefängnißstrafen  an  Personen  weiblichen  Geschlechts
betreffend,  vom  14.  September  1899  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  417)  ist  auf  Zeile  11  anstatt  „viermonatige“
Gefängnißstrafe  vielmehr  „dreimonatige“  Gefängnißstrafe  zu  lesen.

 

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinyolo  S  Sohne,  Dresden.

18609.  66