Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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1.  der  Formulare  zu  Leichenbestattungsscheinen,

2.  der  Instructionen  für  Leichenfrauen,

3.  der  Belehrungen  für  Hebammen  (die  Taufe  der  Neugeborenen  und  die  Augen—
entzündungen  der  Neugeborenen  betreffend),

4.  der  Impftabellen,
5.  der  Impfscheine,

6.  der  nach  §  3  A  der  Verordnung  vom  12.  Juli  1863  bei  Zuführung  Geisteskranker
  in  die  Landes-Heil=  und  Versorganstalten  zu  verwendenden  Fragebogen,

7.  der  Fragebogen  als  Grundlage  zur  ärztlichen  Begutachtung  blödsinniger  Kinder
bei  ihrer  Aufnahme  in  Hubertusburg,

8.  der  Verzeichnisse  für  die  unter  Polizeiaufsicht  stehenden  Personen,
9.  der  Formularberichte  für  Einlieferung  eines  verwahrlosten  Kindes  in  eine
Landes-Erziehungs=  und  Besserungsanstalt.

§&  2.  Die  Bestellung  auf  diese  Formulare,  welche  sämmtlich  an  die  bestellenden
Behörden  unentgeltlich  abgegeben  werden,  ist  gleichzeitig  mit  der  in  Gemäßheit  der
Verordnung  vom  18.  Juli  1870  §  3  spätestens  am  1.  October  jeden  Jahres  erfolgenden
  Bestellung  zu  bewirken  und  auszuführen.  Die  bestellenden  Behörden  haben  sich
hierbei  bis  zu  der  Zeit,  wo  die  im  §  2  der  Verordnung  vom  18.  Juli  1870  erwähnten
Bestellzettel  verbraucht  sein  werden,  und  ein  vervollständigter  Abdruck  derselben  hergestellt
  werden  kann,  des  Nachtrags  zu  diesen  Bestellzetteln  zu  bedienen,  welcher  beim
Gendarmerie-Wirthschaftsdepot  auf  demselben  Wege,  wie  die  Bestellzettel  selbst,  ausgegeben
  wird,  und  in  derselben  Weise,  wie  die  letzteren,  auszufüllen  ist.

§#3.  Bei  der  Bestimmung  im  §  3  der  Verordnung  vom  18.  Juli  1870,  daß  die
Einsendung  des  Bestellzettels  nebst  dem  Quittungsduplicat  portofrei  zu  erfolgen  hat,
bewendet  es  auch  ferner,  soweit  dieselbe  mittelst  Briefpostsendung  geschehen  kann;  bei
Packet=  und  Werthsendungen  dagegen  ist  der  Vorschrift  im  §  1b  der  Verordnung  vom
14.  December  1869,  nach  welcher  das  Porto  für  dergleichen  Sendungen  im  amtlichen

Verkehr  vom  Empfänger  zu  tragen  ist  (Seite  335  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1869),  nachzugehen.

&  4.  Die  Bezirksärzte  haben  die  unter  1  bis  7  aufgeführten  Formulare  unmittelbar
von  dem  Gerichtsamte  ihres  Wohnorts  oder  beziehendlich,  soweit  sie  städtische  Bezirksärzte
  sind,  bei  dem  betreffenden  Stadtrathe  zu  entnehmen  und  diesen  Behörden  in  der
Zeit  vom  1.  bis  15.  September  jeden  Jahres  ihren  Jahresbedarf  an  Formularen  für
den  ganzen  Medieinalbezirk  behufs  der  bis  zum  1.  October  gleichzeitig  mit  zu  bewirkenden
  Bestellung  anzuzeigen.