Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

254  8  79.  Der  Patentschutz.

über  die  Erteilung  oder  Versagung  des  Patentes.  An  der  Beschlußfassung
  darf  das  Mitglied,  welches  den  Vorbescheid  erlassen  hat,  nicht
teilnehmen.  Soll  die  Zurückweisung  aus  Gründen  erfolgen,  .die  dem
Patentsucher  nicht  bereits  durch  den  Vorbescheid  mitgeteilt  waren,  so
ist  ihm  Gelegenheit  zu  geben,  sich  darüber  binnen  einer  bestimmten
Frist  zu  äußern!).

c)  Das  Aufgebotsverfahren  tritt  ein,  wenn  das  Patentamt
die  Anmeldung  für  gehörig  erfolgt  und  die  Erteilung  eines  Patentes
nicht  für  ausgeschlossen  erachtet.  Es  beginnt  mit  der  Bekanntmachung
des  Namens  des  Patentsuchers  und  des  wesentlichen  Inhaltes  seiner
Anmeldung  durch  den  Reichsanzeiger.  Gleichzeitig  ist  die  Anmeldung
mit  sämtlichen  Beilagen  bei  dem  Patentamte  zur  Einsicht  für  jedermann
  auszulegen,  soweit  es  sich  nicht  um  ein  im  Namen  der  Reichsverwaltung
  für  die  Zwecke  des  Heeres  oder  der  Flotte  nachgesuchtes
Patent  handelt?).  Die  öffentliche  Bekanntmachung  hat  die  Rechtswirkung,
  daß  für  den  Gegenstand  der  Anmeldung  der  Patentschutz
zugunsten  des  Patentsuchers  einstweilen  eintritt?).  Auf  Antrag  des
Patentsuchers  kann  die  Bekanntmachung  drei  bis  sechs  Monate  ausgesetzt
  werden‘).

Die  Frist  für  Erhebung  des  Einspruchs  beträgt  zwei  Monate  seit
dem  Tage  der  Veröffentlichung;  der  Einspruch  muß  schriftlich  erfolgen
  und  mit  Gründen  versehen  sein.  Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das
Patentamt  über  die  Erteilung  des  Patentes  Beschluß  zu  fassen’);  es
ist  befugt,  vor  der  Beschlußfassung:  die  Ladung  und  Anhörung  der
Beteiligten,  sowie  die  Begutachtung  des  Antrages  durch  geeignete,  in
einem  Zweige  der  Technik  sachverständige  Personen  und  sonstige
zur  Aufklärung  der  Sache  erforderlichen  Ermittelungen  anzuordnen  °).

d)  Das  Beschwerdeverfahren.  Die  Einlegung  der  Beschwerde
  steht  dem  Patentsucher  zu  gegen  den  Beschluß  des  Patent-1)

  Gesetz  &  22  (Nov.).  2)  Gesetz  $  23.

3)  8  23,  Abs.  1a.  a.  O.  Ohne  diesen  provisorischen  Schutz  könnte  die  öffentliche
  Bekanntmachung  für  den  Patentsucher  die  nachteiligsten  Folgen  haben.  Die
Rechtswirkung  des  provisorischen  Schutzes  besteht  darin,  daß  wenn  der  Patentsucher
später  ein  Patent  wirklich  erlangt,  die  gewerbliche  Ausbeutung  seiner  Erfindung
durch  andere  auch  in  dem  Falle  als  Patentverletzung  behandelt  wird,  wenn  sie  vor
der  Erteilung  des  Patents  geschehen  ist.  Wenn  dagegen  der  Antrag  auf  Patenterteilung
  zurückgewiesen  wird,  so  erscheint  der  in  der  Zwischenzeit  seit  der  Bekanntmachung
  der  Patentanmeldung  geschehene  Gebrauch  der  Erfindung  als  nicht
rechtswidrig.  Juristisch  ist  demnach  der  „einstweilige“  Patentschutz  des  $  23,  Abs.  1
ein  resolutiv  bedingter.  Schwebt  ein  Prozeß  wegen  Verletzung  des  einstweiligen
  Patentschutzes,  so  wird  das  Gericht  die  Entscheidung  auszusetzen  haben,
bis  das  Patentamt  über  die  Erteilung  oder  Versagung  des  Patentes  Beschluß  gefaßt
hat.  Klostermann,  Kommentar  S.  235.

4)  Gesetz  &  23,  Abs.  4  (Novy.).

5)  8  24a.  a.O.  An  der  Beschlußfassung  darf  das  Mitglied,  welches  den  Vorbescheid
  erlassen  hat,  nicht  teilnehmen.

6)  8  25a.2a.  0.