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des Landgerichts zustehen, statt durch diesen durch den Amtsgerichtspräsidenten,
hinsichtlich des Letzteren durch den Präsidenten des Kammergerichts ausgeübt.
Soweit gegen Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten, welche auf Grund
der im ersten Aisate bezeichneten Gesetze ergehen, die Beschwerde im Aufsichts-
wege zulässig ist, entscheidet über dieselbe der Präsident des Kammergerichts.
§. 5.
Die Geldstrafen, welche auf Grund der Disziplinargesetze von den Auf-
sichtsbeamten bei den Amtsgerichten verhängt werden dürfen, können von dem
Amtsgerichtspräsidenten bis zum Betrage von dreißig Mark festgesetzt werden.
g. 6.
Der Amtsgerichtspräsident kann die Aufsicht über die bei dem Amtsgericht
angestellten oder beschäftigten nicht richterlichen Beamten durch Richter desselben
Gerichts ausüben. Die Rahter, welche von ihm zu beauftragen sind, werden
durch den Justizminister bestimmt.
7.
Die nach Maßgabe des §. 6 von dem Amtsgerichtspräsidenten beauftragten
Richter haben seinen dienstlichen Anordnungen nachzukommen und handeln als
seine Vertreter. Sie sind zu allen in dem Recht der Aufsicht liegenden Amts-
handlungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.
C. B.
Im Falle der Verhinderung wird der Amtsgerichtspräsident in seinen durch
dieses Gesetz bestimmten Geschäften durch den nach F. 6 beauftragten Richter ver-
treten, welcher dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt
nach der älteste ist.
–. 9.
Der Präsident des Landgerichts kann die Aufsicht über die bei dem Land-
gericht angestellten oder beschäftigten nicht richterlichen Beamten durch die ihm
unterstellten Direktoren ausüben, auf welche die Vorschriften des S. 7 entsprechende
Anwendung finden.
8. 10.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 10. April 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
Thielen. Bosse.