Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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(Nr. 9526.) Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere. Vom 
22. April 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für den 
Umfang der letzteren, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt: 
Artikel I. 
Die Provinzialverbände, der Kommunalverband des Regierungsbezirks Cassel, 
der Bezirksverband des Regierungsbezirks Wiesbaden, der Kommunalverband des 
Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie der Stadtkreis Berlin können beschließen, 
für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Pferde und Rindviehstücke, oder 
für getödtete Thiere dieser Gattungen, welche sich bei der thierärztlichen Obduktion 
als mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet erweisen, nach Maßgabe der nach- 
folgenden Vorschriften eine Entschädigung zu gewähren: 
1) Die Entschädigung darf vier Fünftel des durch Schätzung festgestellten 
gemeinen Werthes des Thieres nicht übersteigen. 
2) Keine Entschädigung wird gewährt in den Fällen des §. 61 Nr. 1 
und 2, §. 62 Nr. 2, F. 63 sowie im Falle vorsätzlicher oder fahr- 
lässiger Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der 99. 31 und 32 
des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh- 
seuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153). 
3) Zur Bestreitung der Entschädigung sowie der Kosten der Erhebung 
und Verwaltung der Beiträge und der Schätzung wird innerhalb des 
Verbandes nach Maßgabe des vorhandenen Pferde= und Rindvieh= 
bestandes von den sämmtlichen Pferde= und Rindviehbesitzern ein ver- 
hältnißmäßiger Beitrag aufgebracht. 
Der Beitrag wird nicht erhoben für Thiere, welche dem Reiche 
oder den Einzelstaaten gehören, oder in Schlachtviehhöfen oder in 
öffentlichen Schlachthäusern aufgestellt sind. 
Zur Bestreitung der Entschädigung können auch die in Gemäßheit 
der Bestimmungen in den 9. 15 ff. des Gesetzes vom 12. März 1881 
(Preußische Gesetz-Samml. S. 128) zu Entschädigungen für wegen 
Rotzkrankheit oder Lungenseuche getödtete Pferde beziehungsweise Rinder 
angesammelten Fonds verwendet werden, jedoch mit der Maßgabe, 
daß die von den Pferdebesitzern erbobenen Beiträge nur zur Ent- 
schädigung für Pferde, die von Rindviebbesitzern erhobenen Beiträge 
nur zur Entschädigung für Rindvieh verausgabt werden dürfen. 
4) Die näheren Vorschriften über die Feststellung der Seuche, über den 
Betrag und die Auszahlung der zu gewährenden Entschädigung und
	        
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