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(Nr. 9526.) Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere. Vom
22. April 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für den
Umfang der letzteren, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
Artikel I.
Die Provinzialverbände, der Kommunalverband des Regierungsbezirks Cassel,
der Bezirksverband des Regierungsbezirks Wiesbaden, der Kommunalverband des
Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie der Stadtkreis Berlin können beschließen,
für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Pferde und Rindviehstücke, oder
für getödtete Thiere dieser Gattungen, welche sich bei der thierärztlichen Obduktion
als mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet erweisen, nach Maßgabe der nach-
folgenden Vorschriften eine Entschädigung zu gewähren:
1) Die Entschädigung darf vier Fünftel des durch Schätzung festgestellten
gemeinen Werthes des Thieres nicht übersteigen.
2) Keine Entschädigung wird gewährt in den Fällen des §. 61 Nr. 1
und 2, §. 62 Nr. 2, F. 63 sowie im Falle vorsätzlicher oder fahr-
lässiger Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der 99. 31 und 32
des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh-
seuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153).
3) Zur Bestreitung der Entschädigung sowie der Kosten der Erhebung
und Verwaltung der Beiträge und der Schätzung wird innerhalb des
Verbandes nach Maßgabe des vorhandenen Pferde= und Rindvieh=
bestandes von den sämmtlichen Pferde= und Rindviehbesitzern ein ver-
hältnißmäßiger Beitrag aufgebracht.
Der Beitrag wird nicht erhoben für Thiere, welche dem Reiche
oder den Einzelstaaten gehören, oder in Schlachtviehhöfen oder in
öffentlichen Schlachthäusern aufgestellt sind.
Zur Bestreitung der Entschädigung können auch die in Gemäßheit
der Bestimmungen in den 9. 15 ff. des Gesetzes vom 12. März 1881
(Preußische Gesetz-Samml. S. 128) zu Entschädigungen für wegen
Rotzkrankheit oder Lungenseuche getödtete Pferde beziehungsweise Rinder
angesammelten Fonds verwendet werden, jedoch mit der Maßgabe,
daß die von den Pferdebesitzern erbobenen Beiträge nur zur Ent-
schädigung für Pferde, die von Rindviebbesitzern erhobenen Beiträge
nur zur Entschädigung für Rindvieh verausgabt werden dürfen.
4) Die näheren Vorschriften über die Feststellung der Seuche, über den
Betrag und die Auszahlung der zu gewährenden Entschädigung und