Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 103 — 
finden auch auf die wie Nebenlandstraßen ausgebauten wichtigeren Nebenwege 
Anwendung. 
s. 2. 
Den Bestimmungen des Titels II des erwähnten Gesetzes unterliegen nur 
diejenigen wichtigeren Nebenwege, welche nicht landstraßenmäßig ausgebaut sind. 
Artikel II. 
Der §. 1 des Gesetzes, betreffend das zulässige Ladungsgewicht der Fuhr- 
werke im Verkehr auf den Haupt= und Nebenlandstraßen, sowie auf den wich- 
tigeren Nebenwegen der Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausnahme des Kreises 
Herzogthum Lauenburg) vom 27. Juni 1890 (Gesetz-Samml. für 1890 S. 219 f..) 
erhält folgenden Wortlaut: 
.1. 
Das Befahren der ausgebauten Haupt= und Nebenlandstraßen und der 
wie Rebenlandstraßen ausgebauten wichtigeren Nebenwege, sowie der im Luge 
derselben befindlichen öffentlichen Brücken und Fähren, mit Fuhrwerken von mehr 
als 7500 Kilogramm Ladungsgewicht und die Benutzung der nicht ausgebauten 
Nebenlandstraßen und der nicht wie Nebenlandstraßen ausgebauten wichtigeren 
Nebenwege, sowie der im Zuge derselben befindlichen öffentlichen Brücken und 
Fähren, für den Verkehr von Fracht= und Lastfuhrwerk, soweit derselbe nach dem 
Gesetze vom 15. Juni 1885 — F. 29 — gestattet ist, mit Ladungsgewichten 
von mehr als 4 000 Kilogramm ist nur, wenn die Ladung aus einer untheil- 
baren Last besteht, und auch dann nur mit Genehmigung der Straßenverwaltung 
unter Innehaltung der von ihr gestellten Bedingungen gestattet. Für die in der 
Unterhaltung der Kreise oder Gemeinden befindlichen ausgebauten Nebenlandstraßen 
und die wie Nebenlandstraßen ausgebauten wichtigeren Nebenwege kann die Höhe 
des zulässigen Ladungsgewichts durch Kreisstatut bis auf 4000 Kilogramm herab- 
gesetzt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 4. Mai 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Zugleich für den Minister der 
öffentlichen Arbeiten: 
Gr. zu Eulenburg. v. Voetticher. Herrfurth. v. Schelling. 
Flrhr. v. Berlepsch. Gr. v. Caprivi. Migquel. v. Kaltenborn. 
v. Heyden. Bosse. 
  
(Nr. 9834—9536.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.