Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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(Nr.  9539.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts--Etat  für
das  Jahr  vom  1  April  1892/93.  Vom  6.  Juni  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  Staatshaushalt-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1892/93  wird  in
Betreff  der  Staatsschuldenverwaltung  und  des  Büreaus  des  Staatsministeriums
dahin  abgeändert  und  ergänzt,  daß  die  neuen  Texte  und  Summen,  welche  die
diesem  Gesetze  beigefügte  Anlage  enthält,  an  die  Stelle  der  bisherigen  Tegte  und
Summen  des  Etats  treten  beziehungsweise  denselben  hinzutreten.

S.  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  6.  Juni  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.

Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.