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(Nr. 9539.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts--Etat für
das Jahr vom 1 April 1892/93. Vom 6. Juni 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der Staatshaushalt-Etat für das Jahr vom 1. April 1892/93 wird in
Betreff der Staatsschuldenverwaltung und des Büreaus des Staatsministeriums
dahin abgeändert und ergänzt, daß die neuen Texte und Summen, welche die
diesem Gesetze beigefügte Anlage enthält, an die Stelle der bisherigen Tegte und
Summen des Etats treten beziehungsweise denselben hinzutreten.
S. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 6. Juni 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
Thielen. Bosse.