Nachlaßverbindlichkeiten 51964—1969
§ 1964. Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen
ensprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlaßgericht feftzustellen, daß
ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.00)
Die Feststellung ½) begründet die Vermutungs#) daß der Fiskus
gesetzlicher Erbe sei.
§ 1965. Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur
Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Unmeldungsfrist
vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der
Anmeldungzfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren
geltenden Vorschriften.5) Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn
die Kosten dem Bestande des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig
groß find.
Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlabßgerichte
binnen drei Monaten nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist
nachge wiesen wird, daß das Erbrecht besteht oder daß es
gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine
öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die
dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder
die Erhebung der Klage nachzuweisen.
§#1966. Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den
Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden,
nachdem von dem Nachlaßgerichte fest gestellt worden ist, daß ein
anderer Erbe nicht vorhanden ist.
Sweiter Titel. Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten.
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I. Nachlaßverbindlichkeiten.)
1967. Der Erbe haftet für die Nachlaßverbindlichkeiten.)
u den Nachlaßverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser
herrührenden Schulden!“) die den Erben als solchen
treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus
Pflichtteilsrechten, Vermächtnissens) und Auflagen.
§ 1968. Der Erbe trägt die Kosten der standesmäßigen Beerdizung
des Erblassers.“)
* 1969. Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen ) des
Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstande
gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten dreihig
Tagen nach dem Eintritte des Erbfalls in demselben Umfange, wie der
Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der
Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser
kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung
leffen.
Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende
Anwendung.“)
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