1961
1962
* 1963
Erläuterungen
1962. Für den Nachlahpfleger (Esteger des Erben) gelten die
Vorschri #ten über „Pflegschaft" mit der aus § 1962 sich ergebenden Maßgabe:
ogl. §§ 1913, 1915—1921 und demgemäß Sonele 88 1802, 1806 ff., 1812,
1821, 1822,. ferner § 75 RFG. Aufgabe des nach § 1960 bestellten Nachlaßpflegers
ift, den Erben zu ermitteln und den Nachlaß für ihn zu
„erhalten“ und zu diesem Zwecke zu verwalten. vgl. 1961,
2012, 2017. Zur Kundigung. einer Nachlaßforderung bedarf der achlaßflleger
der Genehmigung des achlaßgerichts. — Ein Verbot von „Sie
ung und Inventur '“ seitens des Erblassers ist für das Nach aßgricht
1#. maß Bebend. Der Erblasser kann die Siegelung und sonstigen
icherungsma r7nnim n des § 1960 Ledos verhindern, wenn er einen „Testamentsvollstrecker“
ernennt. 88 60nr ff., namentlich 2205. — Die
„Nachlaßpflegschaft“ im Sinne des 8 Sicherungs. legschaft) ist zu unterscheiden
von der Nachlaßpfteg * 10 wecke der Befriedigung der
achlaßgläubi Nachtoterwalkung) 8 1975 ff., 1981.
*5) vgl. 8 1 zund oten.
10) vgl. Note 44.
§ 1923 Abs. 2. — ⅛. 1963 gilt nicht nur für die „Witwe des Erblassers“,
sondern für jede schwangere Mutter, deren Kind, falls es geboren
wird, Erbe ist.
1 1610.
») Im Falle der Totgeburt oder Fehlgeburt findet keine Rückerstattung
statt.
9 1936. Diese gestkelung muß bolen. selbst wenn z. B. wegen
überschn dung des Nachlaff es ein Bedürfnis nicht vorliegt.
d. h. der betreffende „Beschluß " des Nachlaßgerichts und der auf
Grund wveson ausgestellte „Erbschein“. 2353, 2365.
32) Diese „Vermutung“ kann der wahre Erbe jederzeit durch
Gegenbeweis widerlegen und den Erbschaftsanspruch“ innerhalb der
30jä tiggn Serlährung Wopen den Fiskus geltend machen. 88 2018 ff.
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1) vgl. Anhang 1 zu § 1967: Zusammenhängende Darstellung
betr. die Haftung des Erben für die Nachlahverbindlichkeiten unter
Hervorhebung der verschiedenen Standpunkte einerseits des Erben, andererseits
der Nachlaßgläubiger:
. „Vor“ Annahme der Erbschaft.
ç Stwebesu ustand während der sechswöchigen Überlegungefrist.
„Nach“ Annahme der Erbschaft: Allgemeines.
Drei Rechtebehelse des Erben zur „Beschränkung seiner —n “ (Nachlaßverwaltung
— Nechl onkurs — Preisgabe des Nachlasses).
. Its-Ei kocht-scheue achlaßgläubiger (Nachlaßverwaltung — Nachonkurs
Voraussetzung der „tbeschränkten Haftung“ des Erben ist ein dahin
gehenner orbehalt im urteile.
erbereitungemehregel für die zu ergreifenden Schritte sowohl des
Erben“ wie der „Nachlaßgläubiger“ ist cein Nachlahinventar.
H. Vorbereitungemaßregel he das unter C bezeichnete „Nachlaßinventar“
ist das Aufgebot der Nachlataläubiger.
J. Ausschiebende Einreden des Erben während der Errichtung des „Inventars“
und des „Aufgebots der Nachlaßgläubiger“ als vorläufiges
Abwehrmittel gegen andrängende Nachlaßgläubiger.
K. Besonderheiten betr. die Geschäftsverbindlichkeiten, wenn
Erbe ein zum Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft fortsetzt.
1.. Sesonderbeiten. wenn mehrere Erben vorhanden ind.
Al. Haftung des Vorerben und des Nacherben ür die Nachlahverbindlichkeiten.
Über die „Haftung der Erben“ eines Deutschen, der seinen Wehnsitz im
Auelande hat, **! * Übergan Raschehften k. 213. — Zuständigkeit
des Gerid des lesten. husitzes des Erbla
Erben 8S8S 27.28 3PO
— in Sersr
ers für Klagen gegen die
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