324 Literatur.
dem Verfahren beitreten. Dieser Beitritt muß nicht in der Form der
Klageerhebung nach § 421 StP. erfolgen. Es ist vielmehr die Beitrittserklärung
in jeder Form statthaft, aus welcher sie unzweideutig entnommen
werden kann, sei es durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung
bei Gericht, sei es durch einen zum Sitzungsprotokoll gestellten
Antrag. Nicht steht der Umstand entgegen, daß der Beitretende vorher
selbständige Klage gestellt, aber unter Aufrechterhaltung des Strafantrags
zurückgezogen hatte. Gegen den die Beitrittserklärung zurückweisenden
Beschluß ist Beschwerde zulässig, wenn auch das Verfahren auf Beleidigungsklage
bereits in der Revisionsinstanz schwebt. Beschluß vom
23. März 1899.
IV. Titeratur.
1) Verlag von C. H. Beck (Oskar Beck), München.
Die Bayerischen Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
I. Ausführungsgeseß. II. Uebergaugsgeseß. Handausgabe mit
Anmerkungen von den k. bayr. Ministerialräthen W. Heule und H. Schneider
in München. 8°. 741 S.
Dieses Handbuch ist das vollendete Seitenstück zu der Fischer-Henle'schen Handausgabe
des BGB. und zwar nach Form und Inhalt. Nur sind die Anmerkungen in
dem vorliegenden Werke noch ungleich reichhaltiger und vielfach eingehender als in dem
leterwähnten Buche. Dieses hat einen eminenten literarischen und buchhändlerischen
Erfolg gehabt. Denselben verdient und erlangt ihn sicher in gleicher Weise auch das
Heule-Schneider'’sche Werk. Denn es verdient ihn.
2) Verlag von J. Schweitzer (Arthur Sellier), München.
Das Bayerische Ausführungsgesey zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom
9. Juni 1899. Erläntert von Ferd. Böhm, Rath am Obersten Landesgerichte
und Max Klein, Oberlandesgerichtsrath in München. 80. 1. und
2. Lieferung.
Die bezeichneten literarisch bereits bestbekannten und geschähten Antoren haben
hier ein Werk geliefert, welches eine würdige Ergänzung des erstbesprochenen bildet.
Im Einen wie im Anderen ist zwar derselbe Gegenstand behaudelt, aber in ganz
anderer Form und zu wesentlich anderem Zwecke. Das Böhm-Kleins'sche Buch ist
nicht eine Handausgabe, sondern ein Kommentar. Erstere ist berechnet auf eine rasche
Befriedigung eines momentan hervortretenden praktischen Aufklärungsbedürfnisses. Der
Kommentar dient den Zwecken dogmatischer Erforschung des Gesetesinhalts im Wege
eingehenderen Studiums. Das schließt nicht aus, daß dabei die literarische Behandlung
auch auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten ist und daß klare, durchsichtige Erörterungen
eigentliche Siudienschwierigkeiten ferne halten, vielmehr auch eine rasche
Information ermöglichen. Alles dieses trifft auf den vorliegenden Kommentar in sehr
erfreulicher Weise zu. Stdgr.
edaltionsadrese· München, Seudliugersrohe 48 / u ints
Fur die Redaktion verantwortlich: Dr. Julins v. Standinger in München.
Verlag von Palm & Enke (Carl Enke) in Erlangen.
Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.